Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten
Gemäß § 35 a Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
§ 1
Kostenbeitrag
Die Höhe des Kostenbeitrages von Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, beträgt 6 Euro ab 1. Jänner 2006.
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 82/2004, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Mag. Franz Voves