LGBL_ST_20060424_52•Gesetz vom 14. Februar 2006, mit dem das Landesfeuerwehrgesetz 1979 geändert wird
LGBL_ST_20060424_52Gesetz vom 14. Februar 2006, mit dem das Landesfeuerwehrgesetz 1979 geändert wirdGazette24.04.2006
Gesetz vom 14. Februar 2006, mit dem das Landesfeuerwehrgesetz 1979 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzt, gewählt.
(2) Die Wahlen
(3) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Feuerwehrmitgliedern steht bei jeder Wahl oder Abstimmung nur ein nicht übertragbares Stimmrecht zu, auch wenn sie zwei wahl- oder stimmberechtigte
Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder dürfen höchstens zwei gewählte
Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben und zu einer dritten Funktion gewählt werden sollen, haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, welche Funktion sie für den Fall ihrer Wahl zurücklegen. Diese Funktion erlischt automatisch mit der Bestätigung der Wahl zur neuen Funktion.
(4) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens acht Tage vor dem Wahltag eingebracht werden. Wahlvorschläge für die Wahlen
(5) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so findet nach einer Wartezeit von einer halben Stunde eine weitere Wahlversammlung statt, die jedenfalls beschlussfähig ist.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.
(7) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert von der Bestätigung ihrer Wahl bis zur Bestätigung der bei der darauf folgenden Wahl Neugewählten. Jede gewählte Funktion erlischt jedoch vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens aber mit dem Ablauf des 65. Lebensjahres des Gewählten. Die Funktionsperiode endet auch vorzeitig bei Zurücklegung der Funktion durch den Gewählten.
(8) Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandantstellvertreters ist unverzüglich schriftlich dem Bürgermeister, dem Bezirksfeuerwehrkommandanten und dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion des Betriebsfeuerwehrkommandanten oder des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters ist unverzüglich schriftlich dem Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten, des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters oder des Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landesfeuerwehrkommandanten und dem Bezirksfeuerwehrauschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters ist unverzüglich schriftlich dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und dem Landesfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Feuerwehrausschuss unwiderruflich wirksam.
(9) Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Er kann von dieser in einer eigens einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen seiner Funktion enthoben werden, wobei mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
(10) Bei Erlöschen, Beendigung oder Enthebung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen acht Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen.
(11) Die Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters sowie die Ernennung oder Wahl des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten, des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters sowie des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters bedarf der Bestätigung der Landesregierung. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erbringen oder die Wahl nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung binnen drei Wochen nicht versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt. Mit der Bestätigung oder dem Ablauf der Frist erlischt die Funktionsperiode des bisherigen Kommandanten und Kommandantstellvertreters und es beginnt die Funktionsperiode der Neugewählten.
(12) Der Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung dieser Bestimmungen mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zu enthalten und ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark ,Blaulicht‘ kundzumachen. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist zu versagen, wenn die Wahlordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht."
„§ 5
Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters
(1) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist vom amtierenden Feuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz führt der Bezirksfeuerwehrkommandant, der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Bezirksfeuerwehrkommandanten beauftragter Abschnittsfeuerwehrkommandant. Zur Wahlversammlung ist auch der Bürgermeister einzuladen.
(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.
(3) Zum Feuerwehrkommandanten und zum Feuerwehrkommandantstellvertreter dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,
(4) Die übrigen Mitglieder des Feuerwehrausschusses – ausgenommen der Stellvertreter – werden vom Feuerwehrkommandanten ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Feuerwehrkommandanten aus dem Feuerwehrausschuss aus."
(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden auf Wunsch des Betriebsinhabers von diesem ernannt. Ernennt der Betriebsinhaber diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt.
(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen des § 5 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 lit. a, b, c und e.
(3) Werden der Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter vom Betriebsinhaber ernannt, so bedarf die Ernennung der Bestätigung des Bürgermeisters. Wurden sie gewählt, so bedarf die Wahl der Bestätigung des Bürgermeisters und der Zustimmung des Betriebsinhabers. Der Betriebsinhaber hat binnen drei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen.
(4) Die übrigen Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses – ausgenommen der Stellvertreter – werden vom Betriebsfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neuen Betriebsfeuerwehrkommandanten aus dem Betriebsfeuerwehrausschuss aus."
(1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten, ausgenommen für den Feuerwehrbezirk Graz, die Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Abschnittsfeuerwehrkommandanten werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters führt der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Landesfeuerwehrkommandanten Beauftragter. Den Vorsitz bei der Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten führt der Bezirksfeuerwehrkommandant, der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Bezirksfeuerwehrkommandanten Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch der Bezirkshauptmann einzuladen.
(2) Wahlberechtigt zur Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters sind der Bezirksfeuerwehrkommandant, der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandantstellvertreter sowie die Betriebsfeuerwehrkommandanten und Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter des Feuerwehrbezirkes. Wahlberechtigt zur Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind der Abschnittsfeuerwehrkommandant, die Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter sowie die Betriebsfeuerwehrkommandanten und Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter des Feuerwehrabschnittes.
(3) Das passive Wahlrecht zum Abschnittsfeuerwehrkommandanten haben der jeweilige Abschnittsfeuerwehrkommandant, aktive Feuerwehrmitglieder, welche im Abschnitt seit mindestens fünf Jahren die Funktion Feuerwehrkommandant und/oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innehaben, sowie aktive Feuerwehrmitglieder, welche im Abschnitt seit mindestens fünf Jahren die Funktion Betriebsfeuerwehrkommandant
und/oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter innehaben. Das passive Wahlrecht zur Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters haben zusätzlich zu den im ersten Satz angeführten Funktionären der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter.
(4) Für den Feuerwehrbezirk Graz ist der Kommandant der Berufsfeuerwehr Graz automatisch Bezirksfeuerwehrkommandant.
(5) Die übrigen Mitglieder des Bezirksfeuerwehrausschusses – ausgenommen je ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs- und Betriebsfeuerwehren (§ 14 Abs. 2) – werden vom Bezirksfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Kommandantentages ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Bezirksfeuerwehrkommandanten aus dem Bezirksfeuerwehrausschuss aus."
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl ist vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters führt das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder ein von diesem Beauftragter.
(2) Wahlberechtigt sind der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, der Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.
(3) Das passive Wahlrecht haben der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und aktive Feuerwehrmitglieder, welche seit mindestens fünf Jahren die Funktion Bezirksfeuerwehrkommandant und/oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter innehaben.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant kann zu seiner Unterstützung für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreise der Bezirksfeuerwehrkommandanten Landesfeuerwehrräte und Dienstgrade wie Abschnittsbrandinspektoren ernennen, die die nach § 24 geforderten Prüfungen nachzuweisen haben; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Landesfeuerwehrkommandanten aus ihrer Funktion aus."
„(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten und im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Leitung auf den Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den dienstältesten Bezirksfeuerwehrkommandanten über."
(1) Alle Kommandanten und Kommandantstellvertreter der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sowie die Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind im Jahr 2007 nach den wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/2006 neu zu wählen bzw. zu ernennen.
(2) Alle Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter sowie der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter sind im Jahr 2008 nach den wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/2006 neu zu wählen.
(3) Für den Feuerwehrbezirk Graz tritt die Bestimmung des § 15 Abs. 4 mit Ende der Funktionsperiode des in Funktion stehenden Bezirksfeuerwehrkommandanten, spätestens aber mit 30. April 2008, in Kraft."
„(3) Die Änderung der §§ 4 Abs. 1, 5, 6 Abs. 5 lit. d, 9 Abs. 1, 10, 11 Abs. 5 lit. d, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 18, 19 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 6, die Einfügung der §§ 4a und 33c sowie der Entfall der §§ 16 Abs. 4, 19 Abs. 3 lit. d, 20, 25 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. April 2006, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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