LGBL_ST_20060518_58•Gesetz vom 4. April 2006, mit dem das Steiermärkische Schischulgesetz 1997 geändert wird
LGBL_ST_20060518_58Gesetz vom 4. April 2006, mit dem das Steiermärkische Schischulgesetz 1997 geändert wirdGazette18.05.2006
Gesetz vom 4. April 2006, mit dem das Steiermärkische Schischulgesetz 1997 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, LGBl. Nr. 58/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
Schischulen
§ 1Begriffsbezeichnung
§ 2Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes
Bewilligung
§ 3Allgemeine Voraussetzungen
§ 4Persönliche Voraussetzungen
§ 5Sachliche Voraussetzungen
§ 6Umfang der Bewilligung
§ 7Anhörungspflicht
§ 8Ausübung der Bewilligung
§ 9Erlöschen der Bewilligung
§ 9aSchischulverzeichnis
Schilehrer
§ 10Lehrberechtigung
§ 11Diplomschilehrer, Ausbildung und Prüfung
§ 12Schiführer, Ausbildung und Prüfung
§ 13Landesschilehrer, Ausbildung und Prüfung
§ 14Kinderschilehrer, Ausbildung und Prüfung
§ 15Langlauflehrer, Ausbildung und Prüfung
§ 16Alternativschilehrer, Ausbildung und Prüfung
§ 17Titel und Abzeichen
§ 18Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen
§ 19Anerkennung von Ausbildungen anderer Staaten
§ 20Fortbildungslehrgänge
Lehrkräfte an Schischulen
§ 21Einteilung der Lehrkräfte
§ 22Hilfeleistung
§ 23Überwachung der Schischulen
Steiermärkischer Schilehrerverband
§ 24Verbandszugehörigkeit
§ 25Aufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes
§ 26Organisation des Steiermärkischen Schilehrerverbandes
§ 27Satzungen des Steiermärkischen Schilehrerverbandes
§ 28Aufsicht über den Steiermärkischen Schilehrerverband
Schlussbestimmungen
§ 28aVerweise
§ 29Strafbestimmungen
§ 30Übergangsbestimmungen
§ 30aGemeinschaftsrecht
§ 31Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 32Inkrafttreten
§ 33Außerkrafttreten
§ 34Inkrafttreten von Novellen"
„a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-
/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind,"
„(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist. Als ausreichender Nachweis der Verlässlichkeit werden für Angehörige eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates oder für Personen, die sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, von den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte vergleichbare Bescheinigungen anerkannt. Alle diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Eine von den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte vergleichbare Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung von Angehörigen eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates oder von Personen, die sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, wird anerkannt. Zeugnisse über die gesundheitliche Eignung dürfen nicht älter als drei Monate sein."
„(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen."
„(3) Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden."
„(1) Die Bewilligung erlischt durch gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch Entziehung, durch den Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers – sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt – oder durch Auflösung der Personengesellschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn
(3) Fällt der Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers in die Zeit einer laufenden Saison, so ist den Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) die Fortführung der Schischule bis zum Ende dieser Saison gestattet. Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann diese Frist über Ansuchen von der Landesregierung verlängert werden. Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nicht erforderlich, wenn eine der hinterbliebenen Personen die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nachweist. Der Weiterbetrieb der Schischule ist der Landesregierung innerhalb von drei Wochen nach eingetretenem Todesfall anzuzeigen. Die Bewilligung erlischt endgültig mit dem Ende des Fortführungsrechts."
„§ 9a
Schischulverzeichnis
(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten:
(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis während der Parteienverkehrszeiten Einsicht zu nehmen."
„(3) Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres."
(1) Auf Antrag von Personen, die Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, ist deren Ausbildung und/oder Berufspraxis in den folgenden Fällen anzuerkennen und ihnen dadurch der Zugang zu den in den §§ 10 (3), 11, 12, 13, 14, 15 und 16 genannten Berufen oder deren Ausübung – allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung – zu gewähren:
(2) Der antragstellenden Person ist zusätzlich die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, wenn sich ihre bisherige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von den Ausbildungsgegenständen der Ausbildungen nach diesem Gesetz unterscheiden und diese wesentlichen Unterschiede nicht durch die von der antragstellenden Person während ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse abgedeckt werden. Im Rahmen der Ergänzungsprüfung hat die antragstellende Person die fehlenden Fertigkeiten und/oder Kenntnisse nachzuweisen. Verfügt sie über keinerlei Ausbildungsnachweis (Abs. 1 Z. 2 letzter Satz), ist ihr in jedem Fall die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben.
(3) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Eine allfällige stattgebende Entscheidung hat entweder in der Anerkennung nach Abs. 1 oder in einem Ausspruch darüber zu bestehen, dass und in welchen Gegenständen eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist.
(4) Die Ergänzungsprüfung besteht in der Ablegung der jeweiligen, den Ausbildungen gemäß den §§ 10 (3), 11, 12, 13, 14, 15 und 16 entsprechenden Prüfung in den durch Bescheid (Abs. 3) bestimmten Prüfungsgegenständen. Die Prüfungsgegenstände sind unter Berücksichtigung der der antragstellenden Person auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Berufspraxis noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Mit Ablegung der Ergänzungsprüfung gilt die jeweilige nach diesem Gesetz vorgesehene Prüfung als absolviert.
(5) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.
(6) Durch den Ausspruch der Anerkennung (Abs. 1) bzw. die Ablegung der Ergänzungsprüfung (Abs. 4) erwirbt die antragstellende Person das Recht, die entsprechenden Titel und Abzeichen im Sinn des § 17 zu führen. Davon unbeschadet bleibt ihr Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen."
„(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, absolviert werden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz."
„(2) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, die Änderungen des § 4 Abs. 1 lit. a und lit. e, § 4 Abs. 2, 3 und 5, § 5 lit. c, § 9, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 lit. c, § 14 Abs. 1 lit. b, § 19 sowie § 20 Abs. 2, die Einfügung von § 7 Abs. 3, § 9a, § 28a sowie § 30a und der Entfall von § 4 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 1 lit. b, § 13 Abs. 1 lit. b sowie § 26 Abs. 1 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
VovesWegscheider
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20060518_58",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20060518_58",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}