LGBL_ST_20060607_70•Gesetz vom 14. März 2006, mit dem das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens geändert wird
LGBL_ST_20060607_70Gesetz vom 14. März 2006, mit dem das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens geändert wirdGazette07.06.2006
Gesetz vom 14. März 2006, mit dem das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/1985, wird wie folgt geändert:
(1) Für 25-jährige, 40-jährige, 50-jährige und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen. Dieses Ehrenzeichen führt den Namen ,Medaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens‘.
(2) Für 70-jährige, 75-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen. Dieses Ehrenzeichen führt den Namen ,Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens‘."
„(3a) Die Ehrenzeichen für 70-jährige, 75-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft sind eine in der Ausführung jener für 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille mit dem Durchmesser von 4,5 cm, wobei das Schildchen die Inschrift ,70‘, ,75‘ bzw. ,80‘ und die Umschrift ,Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens‘ erhält."
„(4) Die Ehrenzeichen für 25-jährige und 40-jährige Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band, die Ehrenzeichen für 50-jährige und 60-jährige Tätigkeit bzw. 70-jährige, 75- jährige und 80-jährige Mitgliedschaft an einem 4,5 cm breiten weiß-grünen Band an der linken Brustseite getragen."
„(5) Die Ehrenzeichen stehen in folgendem – absteigenden – Rang zueinander:
–Ehrenzeichen für 80-jährige Mitgliedschaft;
–Ehrenzeichen für 75-jährige Mitgliedschaft;
–Ehrenzeichen für 70-jährige Mitgliedschaft;
–Ehrenzeichen für 60-jährige Tätigkeit;
–Ehrenzeichen für 50-jährige Tätigkeit;
–Ehrenzeichen für 40-jährige Tätigkeit;
–Ehrenzeichen für 25-jährige Tätigkeit."
(1) Die Änderung des § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 37/1978 ist mit 1. September 1978 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung der §§ 1 und 2 Abs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2 lit. b und des § 4 erster Satz und lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1985 ist mit 1. Juli 1985 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift I., der §§ 1 und 2 Abs. 4, des § 3 Abs. 2 lit. b sowie die Einfügung des § 2 Abs. 3a und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Juni 2006, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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