Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Mai 2006, mit der der Grundwasserkörper Unteres Murtal als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird
Auf Grund des § 33 f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Der Grundwasserkörper Unteres Murtal mit der Bezeichnung GK 100102 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Nitrat als Beobachtungsgebiet ausgewiesen.
§ 2
Abgrenzung des Beobachtungsgebietes
(1)Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes Grundwasserkörper Unteres Murtal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Beobachtungsgebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).
(2)Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Juli 2006, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
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