LGBL_ST_20060710_86•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung der „Ennsaltarme bei Niederstuttern" zum Europaschutzgebiet Nr. 7
LGBL_ST_20060710_86Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung der „Ennsaltarme bei Niederstuttern" zum Europaschutzgebiet Nr. 7Gazette10.07.2006
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung der „Ennsaltarme bei Niederstuttern" zum Europaschutzgebiet Nr. 7
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich der Ennsaltarme bei Niederstuttern wird ein in den Gemeinden Pürgg-Trautenfels und Irdning gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 7 „Ennsaltarme bei Niederstuttern" bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der FFH-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch die planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab von 1 : 2000.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden:
§ 4
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage A
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i. d. g.
F.:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions (Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften) 6410Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6430Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) (Glatthaferwiesen)
Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II
Code Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
1193GelbbauchunkeBombina variegata
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i. d. g. F.:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
91EOAuenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (Weichholzau)
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20060710_86",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20060710_86",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}