Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Preßguts (politischer Bezirk Weiz) | Omnilex
LGBL_ST_20060721_93•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Preßguts (politischer Bezirk Weiz)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Preßguts (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_20060721_93Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Preßguts (politischer Bezirk Weiz)Gazette21.07.2006
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Preßguts (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2004, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Preßguts wird mit Wirkung vom 1. August 2006 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In silbernem Schild ein geschmälerter schwarzer Wellenpfahl, rechts und links begleitet von je einem grünen Pappelbaum."
§ 2
Die der Gemeinde Preßguts ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.