LGBL_ST_20060811_97•Gesetz vom 24. Mai 2006, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden (Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz – StGTVG) und das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird EZ 388/6, Blg. Nr. 187 XV. GPSt.LT [CELEX Nr. 300L0018, 303R1829]
LGBL_ST_20060811_97Gesetz vom 24. Mai 2006, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden (Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz – StGTVG) und das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird EZ 388/6, Blg. Nr. 187 XV. GPSt.LT [CELEX Nr. 300L0018, 303R1829]Gazette11.08.2006
Gesetz vom 24. Mai 2006, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden (Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz – StGTVG) und das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz – StGTVG
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§1Ziele und Geltungsbereich
§2Begriffsbestimmungen
Bewilligungsverfahren
§3Bewilligungspflicht
§4Antrag
§5Parteistellung
§6Einwendungen
§7Anhörungsrechte
§8Bewilligung
§ 9Vorsichtsmaßnahmen
Kontrolle
§ 10Überprüfungsbefugnis
§ 11Wiederherstellung
§12Steiermärkisches Gentechnikbuch
Schlussbestimmungen
§ 13Behörden
§ 14Verweise
§ 15Strafbestimmungen
§ 16Gemeinschaftsrecht
§ 17Übergangsbestimmungen
§ 18Inkrafttreten
Allgemeines
§ 1
Ziele und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient
1.dem Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der
Naturparke und des Nationalparkes Gesäuse;
2.dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen, die gentechnikfrei
bewirtschaftet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z. 7 des Gentechnikgesetzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Bewilligungsverfahren
§ 3
Bewilligungspflicht
Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig.
§ 4
Antrag
Dem Antrag sind anzuschließen:
§ 5
Parteistellung
Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung
von GVO haben:
§ 6
Einwendungen
Die Nachbarn sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften geltend zu machen, die dem Schutz ihrer Grundstücke vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen durch GVO im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 dienen.
§ 7
Anhörungsrechte
(1) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:
(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen können im Rahmen ihres Anhörungsrechtes der Behörde Stellungnahmen schriftlich übermitteln. Die Anhörungsberechtigten, die ihre Stellungnahme fristgerecht übermittelt haben, sind zur allfälligen mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Stellungnahmen zu geben.
§ 8
Bewilligung
(1) Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass dadurch auf anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, eine Verunreinigung durch GVO vermieden wird.
(2) In und neben Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken sowie im und neben dem Nationalpark Gesäuse ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass der Schutzzweck dieser Gebiete nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bewilligungen sind unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen durch GVO vermieden werden können. Insbesondere kann die Bewilligung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Bewilligung nicht vor dem Nachweis einer Versicherung ausgeübt werden darf. Die Versicherungssumme ist dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmen. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Die Behörde hat nach Erteilung der Bewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Veröffentlichung in ihrem Mitteilungsblatt folgende Daten bekannt zu geben:
§ 9
Vorsichtsmaßnahmen
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Vorsichtsmaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen.
(2) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Kontrolle
§ 10
Überprüfungsbefugnis
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die Erhebungszwecke beeinträchtigt werden könnten, sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte oder Eingriffe in Rechte Dritter zu vermeiden.
(3) Die Grundstückseigentümer/innen oder die sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Im Falle einer Probennahme ist nach Möglichkeit eine Gegenprobe auszufolgen. Über die Probennahme ist eine Niederschrift zu verfassen.
(5) Die Landesregierung kann Dritten die Durchführung der Überprüfung oder einzelner Teile der Überprüfung mit Bescheid übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur im Bereich der GVO-Analytik akkreditierte Prüfstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung zu erfüllen.
(6) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen. Wenn aber auf Grund der Untersuchung eine Übertretung des Gesetzes festgestellt wird, dann sind die Kosten von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
§ 11
Wiederherstellung
(1) Wenn GVO ohne Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands aufzutragen.
(2) Wenn die Verursacherin/der Verursacher nicht beauftragt werden kann, dann ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht worden sind, damit zu beauftragen, wenn sie/er
(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn eine Verpflichtete/ein Verpflichteter im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht beauftragt werden kann, hat die Behörde gegen Kostenersatz die Maßnahmen nach Abs. 1 unmittelbar, falls erforderlich mit Zwang, durchzuführen.
(4) Die Grundstückseigentümer/innen und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 zu dulden.
§ 12
Steiermärkisches Gentechnikbuch
(1) Die Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.
(2) Der erste Teil hat folgendende Daten zu enthalten:
(3) Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende Daten zu führen:
Schlussbestimmungen
§ 13
Behörden
Behörde erster Instanz ist die Landesregierung. Berufungsbehörde ist der Unabhängige Verwaltungssenat.
§ 14
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltendeFassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 16
Gemeinschaftsrecht
(1) Mit diesem Gesetz wird die Freisetzungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).
§ 17
Übergangsbestimmungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgtes Ausbringen von GVO ist vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin zulässig. Die Bewilligung ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.
§ 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. September 2006, in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:
„(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes – StGTVG, LGBl. Nr. 97/2006"
„(8) Der § 1 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 97/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2006, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
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