EZ 565/5, Blg. Nr. 262 XV. GPStLT
Gesetz vom 4. Juli 2006, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, beschlossen:
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert:
„(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
„(9) Die Samstage des Unterrichtsjahres können für einzelne Schulen vom Schulforum gemäß § 63a Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden; es sind der Schulerhalter sowie die Lehrer und Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind, anzuhören."