LGBL_ST_20060828_104•Gesetz vom 20. Juni 2006, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird EZ 537/3, Blg. Nr. 226 XV. GPStLT [CELEX Nr. 305L0036]
LGBL_ST_20060828_104Gesetz vom 20. Juni 2006, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird EZ 537/3, Blg. Nr. 226 XV. GPStLT [CELEX Nr. 305L0036]Gazette28.08.2006
Gesetz vom 20. Juni 2006, mit dem das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2005, beschlossen:
Das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Berufsausbildung
§ 3 Berufsausbildung
§ 4 Gliederung der Berufsausbildung
Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter
§ 5 Ausbildung durch die Lehre
§ 6 Schulpflicht und Kursbesuch
§ 7 FacharbeiterInnenprüfung
§ 7a Teilprüfungen
§ 7b Ausbildungsversuche
§ 8 Ausbildung durch Besuch einer Schule
§ 9 Sonderformen der Ausbildung zur Facharbeiterin/zum
Facharbeiter
§ 10 Anschlusslehre
§ 11 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
Integrative Berufsausbildung
§ 11a Verlängerte Lehrzeit
§ 11b Teilqualifikation
§ 11c Personenkreis
§ 11d Ausbildungsinhalte
§ 11e Genehmigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 11f Berufsausbildungsassistenz
§ 11g Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 11h Wechsel der Ausbildung
§ 11i Anwendung von Rechtsvorschriften
Ausbildung zur Meisterin/zum Meister
§ 12 Ausbildung zur Meisterin/zum Meister
Ausnahmebestimmungen
§ 13 Ausnahmebestimmungen
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
§ 14 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle
§ 15 Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und Lehrbetrieb
§ 15a Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen
§ 16 Lehrstellenvormerkung
Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 17 Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 18 Ausbildungsordnungen
§ 19 Prüfungsordnungen
Facharbeiter- und Meisterbrief
§ 20 Beurkundung der Berufsbezeichnung
Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 21a Verweise
§ 21b Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 22 Berufsausbildung in einem anderen Bundesland oder im Ausland
§ 22a Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 23 Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 24 Inkrafttreten
§ 25 Inkrafttreten von Novellen
§ 26 Außerkrafttreten"
„(4) Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
„(5) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 15a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde."
„Berufsausbildung"
„(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes werden bei vollverwandten
Berufen im Umfang der Dauer des Lehrganges, in anderen Fällen aliquot auf die Lehrzeit gemäß § 5 Abs. 2 angerechnet."
„§ 7a
Teilprüfungen
(1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur FacharbeiterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 als abgelegt.
§ 7b
Ausbildungsversuche
(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Steiermärkische Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Die Lehrberechtigte/Der Lehrberechtigte oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen, welche diesen Bericht dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7."
§ 11a
Verlängerte Lehrzeit
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 180 Abs. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der FacharbeiterInnenprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11b
Teilqualifikation
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11c
Personenkreis
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
§ 11d
Ausbildungsinhalte
(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
§ 11e
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
§ 11f
Berufsausbildungsassistenz
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 11d) mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß § 11g mitzuwirken.
(5) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
§ 11g
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
(1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer/einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin/Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.
§ 11h
Wechsel der Ausbildung
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen der/dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. der/dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 180 Abs. 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel nach § 11g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.
§ 11i
Anwendung von Rechtsvorschriften
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 zur Anwendung."
„(5) In der Prüfungsordnung (§ 17) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur MeisterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die/der Facharbeiterin/Facharbeiter oder die/der Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 3 in diesem Teil des Berufsbildes
(6) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der MeisterInnenprüfung nicht mehr zu prüfen."
(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu bewilligen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(3) Die Bewilligung ist für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung hat die/der InhaberIn der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 Z. 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind durch Ausbildungsnachweise, Betriebskonzepte und Finanzierungspläne oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(5) Liegen eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der/dem Inhaberin/Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.
(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 11a bis § 11i Bedacht zu nehmen ist.
(7) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 mit Ausnahme des § 179 Abs. 6 bis 8 anzuwenden."
„§ 21a
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 21b
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt sind, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form."
„(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einer/eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Vertragsstaates, die/der eine der nachstehend angeführten Unterlagen vorlegt, auszusprechen, ob und inwieweit die Ausbildung der steirischen FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenausbildung gleichwertig ist:
(6) Ist die erworbene Ausbildung oder der von der Antragstellerin/vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzusehen, kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung von der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung abhängig machen. Dabei steht der/dem Antragstellerin/Antragsteller die Wahl zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung zu. Bei der Entscheidung, wie diese ausgestaltet sind, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren, wobei insbesondere eine allfällige berufliche Erfahrung der Antragstellerin/des Antragstellers zu berücksichtigen ist.
(7) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungsprüfungen und beruflicher Erfahrung sind Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrungen im Sinne des Artikels 3 lit. f, g und h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Grundlage für die Erlangung der zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über den Antrag binnen vier Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der/dem Antragstellerin/Antragsteller ist binnen einem Monat mitzuteilen, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind. Ansonsten ist innerhalb dieser Frist der Empfang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen."
„§ 22a
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22."
„(4) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses und der Überschriften zu den Abschnitten 1, 2, 4 bis 9 sowie zu den §§ 4, 6, 7, die Einfügung des Abschnittes 3a, des § 5 Abs. 8, der §§ 7a, 7b, des § 12 Abs. 5 und 6, des § 14 Abs. 1 Z. 10 bis 12, der §§ 15a, 21a, 21b, 22a und des § 26, die Änderung der Überschrift zu Abschnitt 3 sowie zu den §§ 9, 12 und 15, die Änderung des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2, § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 5 Abs. 6 lit. c, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z. 1 und 9, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 16, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 5 bis 8 und der Entfall des § 22 Abs. 9 und des Abschnittes 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. August 2006, in Kraft."
„§ 26
Außerkrafttreten
Die Neufassung des Abschnittes 3a und des § 14 Abs. 1 Z. 10 bis 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2006 treten mit 1. Dezember 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Ausbildungen können jedoch nach diesen Bestimmungen abgeschlossen werden."
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