Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 2006, mit der für den Grundwasserkörper Unteres Murtal Aufzeichnungspflichten angeordnet werden
Auf Grund des § 33 f Abs. 3 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung
BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
§ 1
Aufzeichnungspflichten
(1) Im Grundwasserkörper Unteres Murtal, welcher mit Verordnung LGBl. Nr. 74/2006 als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wurde, ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen stickstoffhältige Stoffe in den Grundwasserkörper gelangen können, verpflichtet, Aufzeichnungen über den Anfall, den Verbleib und die Ausbringung dieser Stoffe zu führen. Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind Hausgärten mit einem Flächenausmaß von unter 0,20 ha.
(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
(3) Stickstoffhältige Stoffe sind insbesondere Wirtschaftsdünger, Mineraldünger, Kompost, Klärschlamm, Klärschlammkompost, Gärsubstrate, stickstoffhältige Auftaumittel.
(4) Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Unterlagen über den Bezug und die Abgabe von stickstoffhältigen Stoffen sind für die Dauer des Geltungsbereiches dieser Verordnung (§ 2) aufzubewahren.
(5) Den Organen der Behörde, der Gewässeraufsicht und der Wasserwirtschaft ist über Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Rechnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
§ 2
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Oktober 2006, in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
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