Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2006, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird
Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2006, wird wie folgt geändert:
§ 21a
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
Die §§ 2 bis 15 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„(6a) Durch Abschnitt 9a werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
„(3) Die Änderung des § 20, § 22 Z. 1, § 28 Z. 5, § 27 Z. 7 und des § 28 Z. 9 sowie die Einfügung des Abschnittes 9a, § 22 Z. 3, § 25 Z. 2 lit. i, § 28 Z. 10, § 29 Abs. 6 Z. 11 und des § 29 Abs. 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. November 2006, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves