LGBL_ST_20061221_148•Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz und das Geländefahrzeugegesetz geändert werden
LGBL_ST_20061221_148Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz und das Geländefahrzeugegesetz geändert werdenGazette21.12.2006
Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz
und das Geländefahrzeugegesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Veranstaltungsgesetzes
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Motorsportanlagen sind Anlagen, die der Durchführung von Motorrad- und Autorennen sowie von Trainings-, Test- und Publikumsfahrten dienen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sie sich auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken, wobei Umstände zu berücksichtigen sind, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere
(3) Eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ist jedenfalls dann gegeben, wenn folgende Lärmimmissionswerte überschritten werden:
(4) Zum Nachweis der Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen hat der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, denen zufolge
(5) Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontigente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Abs. 4 Z. 3) zur Verfügung zu stellen.
(6) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn die in § 4 Abs. 2 lit. b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden."
„(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zum Betrieb einer Motorsportanlage zu entziehen oder einzuschränken, wenn trotz erfolgter Androhung der Entziehung oder Einschränkung die Immissionskontingente mehrmals wesentlich überschritten wurden."
„(3a) Die Gemeinden, in deren Gebiet eine Motorsportanlage (§ 22b) errichtet werden soll, sowie die an diese Gemeinden angrenzenden Gemeinden sind im Genehmigungsverfahren anzuhören."
„(6) Die Änderungen der §§ 21 und 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b und des § 37 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 22b, des § 25 Abs. 4 und des § 36 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 148/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft."
Artikel 2
Änderung des Geländefahrzeugegesetzes
Das Geländefahrzeugegesetz, LGBl. Nr. 139/1973, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Änderung des § 2 Abs. 2 lit. g und h durch die Novelle LGBl. Nr. 148/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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