LGBL_ST_20061229_154•Gesetz vom 17. Oktober 2006 über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG)
LGBL_ST_20061229_154Gesetz vom 17. Oktober 2006 über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG)Gazette29.12.2006
Gesetz vom 17. Oktober 2006 über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1Geltungsbereich
§ 2Rechtsschutzbehörde
§ 3Zuständigkeiten
Nachprüfungsverfahren
§ 4Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 5Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 6Inhalt des Nachprüfungsantrages
§ 7Bekanntmachungen und Verständigungen
§ 8Parteien
§ 9Nichtigerklärung von Entscheidungen
§ 10Entscheidungsfristen
Einstweilige Verfügungen
§ 11Antragstellung
§ 12Verständigung
§ 13Aufschiebende Wirkung
§ 14Parteien
§ 15Erlassung der einstweiligen Verfügung
§ 16Entscheidungsfrist
Feststellungsverfahren
§ 17Einleitung des Feststellungsverfahrens
§ 18Fristen für Feststellungsanträge
§ 19Inhalt des Feststellungsantrages
§ 20Parteien
§ 21Feststellung von Rechtsverstößen
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 22Auskunftspflicht
§ 23Mündliche Verhandlung
§ 24Mutwillensstrafen
§ 25Gebühren
§ 26Gebührenersatz
Schlussbestimmungen
§ 27Gemeinschaftsrecht
§ 28Übergangsbestimmungen
§ 29Inkrafttreten
§ 30Außerkrafttreten
Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Auftrageberinnen/Auftraggebern in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z. 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.
§ 2
Rechtsschutzbehörde
(1) Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen gemäß § 1 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat.
(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesene Zuständigkeit in erster und letzter Instanz aus.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat ist auf Antrag zuständig zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt).
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(5) Bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Feststellung zuständig, ob die Auftraggeberin/der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin/des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Nachprüfungsverfahren
§ 4
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 5 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung binnen der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern angefochten, dann hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Das hat unter Bedachtnahme auf die bundesgesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten zu erfolgen. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(5) Ein Antrag auf Nachprüfung ist jedenfalls unzulässig, wenn
§ 5
Fristen für Nachprüfungsanträge
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(2) Diese Frist verkürzt sich auf sieben Tage
(3) Anträge auf Nachprüfung von Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind,
§ 6
Inhalt des Nachprüfungsantrages
Ein Nachprüfungsantrag hat zu enthalten:
§ 7
Bekanntmachungen und Verständigungen
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat einen nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrag (§ 4 Abs. 5) unverzüglich im Internet bekannt zu geben.
(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Unabhängigen Verwaltungssenat persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Internet kundzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
§ 8
Parteien
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber.
(2) Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegner/Antragsgegnerinnen). Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist insbesondere die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 7 Abs. 4) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (§ 7 Abs. 1) erheben. Wenn vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
(4) Wenn mehrere Unternehmerinnen/Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten haben, dann kommt ihnen in allen diese Entscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu.
§ 9
Nichtigerklärung von Entscheidungen
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 10
Entscheidungsfristen
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlich zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit ist spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat in diesem Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat.
Einstweilige Verfügungen
§ 11
Antragstellung
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag einer Unternehmerin/eines Unternehmers, der/dem die Antragsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügungen unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 5 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Die Antragstellerin/Der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
§ 12
Verständigung
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 hinzuweisen.
§ 13
Aufschiebende Wirkung
Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
§ 14
Parteien
Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber.
§ 15
Erlassung der einstweiligen Verfügung
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter und der Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(4) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG.
§ 16
Entscheidungsfrist
Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
Feststellungsverfahren
§ 17
Einleitung des Feststellungsverfahrens
(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
(2) Eine Bieterin/Ein Bieter, die/der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin/des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern gestellt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, die/der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 1 kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(6) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
§ 18
Fristen für Feststellungsanträge
(1) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf bzw. von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zuschlagserteilung oder Widerruf des Vergabeverfahrens.
(2) Das Recht auf Feststellung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 erlischt, wenn der Antrag nicht binnen einer Frist von 30 Tagen erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hievon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zuschlagserteilung.
§ 19
Inhalt des Feststellungsantrages
Ein Feststellungsantrag hat jedenfalls zu enthalten:
§ 20
Parteien
Parteien des Feststellungsverfahrens sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber sowie eine allfällige Zuschlagsempfängerin/ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
§ 21
Feststellung von Rechtsverstößen
Eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 ist nur zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 22
Auskunftspflicht
(1) Die Auftraggeberinnen/Auftraggeber und vergebenden Stellen haben dem Unabhängigen Verwaltungssenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer.
(2) Hat eine Auftraggeberin/ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin/ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder die Unternehmerin/der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der/des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
§ 23
Mündliche Verhandlung
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit es dem Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
(3) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Der Auftraggeberin/Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnerinnen/Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(4) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
§ 24
Mutwillensstrafen
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
§ 25
Gebühren
(1) Für Anträge gemäß den §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühr unter Bedachtnahme auf den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verbundenen Aufwand der Behörde und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin/den Antragsteller festzulegen. Dabei kann insbesondere die Art des Antrages, des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstandes sowie der Wert des Auftrages berücksichtigt werden.
(3) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu bezahlen. Nähere Vorschriften über die Art der Einzahlung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Gebühr fließt dem Land zu.
§ 26
Gebührenersatz
(1) Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller haben Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 24 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Schlussbestimmungen
§ 27
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 28
Übergangsbestimmungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2003, zu Ende zu führen.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 30
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2003, außer Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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