LGBL_ST_20061229_155•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 2006 über Kostentragungsregelungen für die Sammlung und Beseitigung von Falltieren (Steiermärkische Falltierverordnung)
LGBL_ST_20061229_155Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 2006 über Kostentragungsregelungen für die Sammlung und Beseitigung von Falltieren (Steiermärkische Falltierverordnung)Gazette29.12.2006
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 2006 über Kostentragungsregelungen für die Sammlung und Beseitigung von Falltieren (Steiermärkische Falltierverordnung)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Tragung der Kosten für die Sammlung und unschädliche Beseitigung der im § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengesetzes genannten Tierkörper (Falltiere).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Falltiere im Sinne dieser Verordnung sind Nutztiere gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden.
(2) Eine Großvieheinheit (GVE) im Sinne dieser Verordnung umfasst einen Gewichtswert von 600 kg. Die Umrechnung der Tierkategorien in GVE erfolgt im Sinne des § 7 Abs. 5 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006, wie folgt:
Tierkategorien
GVE
Rinder über 300 kg LM*und Einhufer
1,00
Andere Rinder
0,50
Schweine über 100 kg LM
0,20
Sonstige Schweine
0,15
Schafe, Ziegen, Farmwild
0,10
Ziegenkitze, Schaflämmer, Ferkel und Farmwild unter 15 kg LM
0,05
§ 3
Vorläufige Kostentragung
(1) Die in der Steiermark anfallenden Kosten für die Falltiersammlung und - beseitigung werden vom Landeshauptmann pro Kalenderjahr ermittelt und nach Abzug allfälliger staatlicher Beihilfen zur vorläufigen Kostentragung auf die Gemeinden aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach Anhörung des Gemeinde- und des Städtebundes spätestens bis Ende des Folgejahres.
(2) Die Aufteilung erfolgt auf der Grundlage der der jeweiligen Gemeinde zugeordneten tatsächlich gesammelten Falltiere.
§ 4
Kostenüberwälzung auf die Tierhalter
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, die gemäß § 3 auf sie entfallenden und vorläufig von ihnen getragenen Kosten auf die Nutztierhalter zu überwälzen, wobei die jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen in diesem Bereich einzuhalten sind.
(2) Die Überwälzung hat in der Form zu erfolgen, dass jeder Tierhalter in der Gemeinde für jede seiner Großvieheinheiten den entsprechenden Anteil an den von der Gemeinde vorläufig getragenen Kosten zu übernehmen hat, unabhängig davon, ob in seinem Betrieb Falltiere angefallen sind. Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die für die Überwälzung erforderlichen Tierbestandsdaten aus den nationalen Tierdatenbanken zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Seitinger
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