Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten
Gemäß § 35a Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
§ 1
Kostenbeitrag
Die Höhe des Kostenbeitrages von Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, beträgt 6,10 Euro ab 1. Jänner 2007.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 121/2005, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves