LGBL_ST_20070105_2•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 2006 über die Festlegung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_20070105_2Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 2006 über die Festlegung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette05.01.2007
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 2006 über die Festlegung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Entgelt
§ 2Materialkostenersatz
§ 3Aufrundung
§4Sperrgeld
§5Bestehende Entgeltvereinbarungen
§6Inkrafttreten
§7Außerkrafttreten
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v. H.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachinein zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr E 3,66, nach 24.00 Uhr E 4,06.
§ 5
Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit sie für den Hausbesorger
günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft: die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Dezember 2005, LGBl. Nr. 120/2005.
Für den Landeshauptmann:
Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Flecker
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