LGBL_ST_20070125_8•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 2007 über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen (Steiermärkische Tierseuchenschutzverordnung)
LGBL_ST_20070125_8Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 2007 über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen (Steiermärkische Tierseuchenschutzverordnung)Gazette25.01.2007
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 2007 über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen (Steiermärkische Tierseuchenschutzverordnung)
Auf Grund § 10 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Tierheimen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Tierseuchen im Sinne dieser Verordnung sind die im § 16 des Tierseuchengesetzes aufgezählten oder auf Grund von Verordnungen nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Tiererkrankungen.
(2) Ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere aller Art, die sich in einer in § 1 genannten Einrichtung befinden und auf Grund eines Seuchenverdachtes oder -ausbruches als Träger von Erregern einer Tierseuche anzusehen sind oder diese Erreger weiterverbreiten können.
§ 3
Maßnahmen
(1) Wird in einem Tierspital, einem Tierschutzhaus oder einem Tierheim ein ansteckungsverdächtiges Tier festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Tierseuche mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die gemäß Abs. 1 anzuordnenden Maßnahmen umfassen insbesondere
(3) Hat sich der Ansteckungsverdacht nicht bestätigt oder ist die Gefahr der Verbreitung der Tierseuche nicht mehr gegeben, sind die angeordneten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben.
§ 4
Berichtspflichten
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann umgehend von einer Bescheiderlassung bzw. -aufhebung gemäß § 3 in Kenntnis zu setzen und diesem über die gesetzten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Ge- und Verbote zu berichten.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Seitinger
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