LGBL_ST_20070222_10•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006 über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm" (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3
LGBL_ST_20070222_10Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006 über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm" (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3Gazette22.02.2007
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006 über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm" (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3
Auf Grund des § 13a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden Gressenberg, Garanas, Wielfresen, Wernersdorf und Schwanberg gelegene Gebiet wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm" bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 60.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Februar 2007, in Kraft.
§ 6
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003,
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage A:
Schützgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Pflanzenarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a
Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
9110Hainsimsen-Buchenwald
8220Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
6430Nitrophile Hochstaudenfluren
9410Mullbraunerde-Buchenwald
9130Waldmeister-Buchenwald
7140Übergangs- und Schwingrasenmoore
Schützgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
91E0Erlen-Eschen-Weidenauen
9180Schlucht- und Hangmischwälder
6230Artenreiche Borstgrasrasen montan auf Silikatböden (Bürstlingsrasen)
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