Gesetz vom 12. Dezember 2006, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird wie folgt geändert:
- Nach § 29 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Landesregierung hat Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 lit. c nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zu berücksichtigen."
„(2) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch."
„(5) Die Gewährung von Förderungen kann von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Anlässlich der Gewährung einer Förderung ist vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist, wenn
„(9) Die Änderung des § 30 Abs. 1 und 2, die Einfügung des § 29 Abs. 2a und des § 30 Abs. 5 sowie der Entfall des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2007 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
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