Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2007, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 157/2006, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2006, wird wie folgt geändert:
In Z. 1 wird der Begriff „Abteilung Schulen, Jugend und Familie" ersetzt durch den Begriff „Abteilung Bildung, Frauen, Jugend und Familie".
In Z. 5 wird der Begriff „Abteilung Umweltrecht, Anlagen und Energiewesen" ersetzt durch den Begriff „Abteilung Umwelt-, Anlagen-, Bau- und Raumordnungsrecht".
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Artikel III
Inkrafttreten