LGBL_ST_20070420_25•Gesetz vom 13. Februar 2007, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ELWOG 2005 und das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 geändert werden
LGBL_ST_20070420_25Gesetz vom 13. Februar 2007, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ELWOG 2005 und das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 geändert werdenGazette20.04.2007
Gesetz vom 13. Februar 2007, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ELWOG 2005 und das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 geändert werden
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes – ELWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, und des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2005
Das Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ELWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
§ 5 Genehmigungspflicht
§ 6 Antragsunterlagen
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Parteien
§ 10Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung
§ 11 Erteilung der Genehmigung
§ 12 Fertigstellung, fachlich geeignete Person
§ 13 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Amtswegige Überprüfung
§ 16 Auflassung, Vorkehrungen
§ 17 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 18 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 19 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen
Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber
§ 20 Geregelter Netzzugang
§ 21 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 22 Verweigerung des Netzzugangs
§ 23 Allgemeine Netzbedingungen
§ 24 Lastprofile
§ 25 Kosten des Netzanschlusses
§ 26 Technische Betriebsleiterin/Technischer Betriebsleiter
§ 27 Aufrechterhaltung der Leistung
Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen
§ 28 Recht zum Netzanschluss
§ 29 Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen
§ 30 Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
§ 31 Versorgung über Direktleitungen
Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen
§ 32 Pflichten der
Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber
§ 33 Einteilung der Regelzonen, Aufgaben
§ 33a Langfristplanung
§ 33b Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 33c Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der
Primärregelleistung
Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte, Fonds
Kundinnen/Kunden, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer
§ 34 Netzzugangsberechtigung
§ 35 Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer
§ 36 Pflichten der Elektrizitätsunternehmen als Stromhändler und
Lieferanten
§ 36aAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer
Energie
§ 36bVersorger letzter Instanz
Erzeugerinnen/Erzeuger
§37 Pflichten der Erzeugerinnen/Erzeuger
Ökofonds
§38 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
Hauptstück V
Bilanzgruppen, Ausübungsvoraussetzungen
Bilanzgruppen
§ 39 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche, Widerruf der
Genehmigung
§ 40 Allgemeine Bedingungen
§ 41 Aufsicht, Widerruf und Endigung der Genehmigung
Bilanzgruppenkoordinatorin/Bilanzgruppenkoordinator
§ 42 Namhaftmachung, Aufgaben
Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
Übertragungsnetze
§ 43 Anzeige, Feststellungsverfahren, Allgemeine Bedingungen
Verteilernetze
§ 44 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für
die Konzessionserteilung
§ 45 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung,
Anhörungsrechte
§ 46 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§47 Geringfügige Erweiterungen des Konzessionsgebietes
§ 48 Ausübung
§ 49 Geschäftsführerin/Geschäftsführer
§ 50Pächterin/Pächter
§ 51 Fortbetriebsrechte
§ 52 Ausübung der Fortbetriebsrechte
Hauptstück VII
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
Übertragungsnetze
§ 53 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Verteilernetze
§ 54 Endigung der Konzession
§ 55 Entziehung der Konzession
§ 56 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung
§ 57 Verfahren
Behörde, Auskunftspflicht
§ 58 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 59 Auskunftspflicht
§ 60 Automationsunterstützter Datenverkehr
Hauptstück IX
Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
§ 61Aufgaben des Elektrizitätsbeirates, Mitglieder
§ 62 Berichtspflicht
Hauptstück X
KWK-Anlagen
§ 63 Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 63a Herkunftsnachweis für elektrische Energie aus hocheffizienter KWK
§ 63b Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 63c Berichtswesen KWK
Hauptstück XI
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 Strafbestimmungen
§ 65 Verweise
§ 66 Gemeinschaftsrecht
§ 67 Übergangsbestimmungen
§ 68 Schlussbestimmungen
§ 69 Inkrafttreten von Novellen"
„(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1.der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige
Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
2.eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-
(1) Den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Den Elektrizitätsunternehmen sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(4) Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern zählt, haben die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Endverbraucherinnen/Endverbraucher mit elektrischer Energie der Standardqualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen zu versorgen (Grundversorgung)."
„(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
„(8) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben die Kundinnen/Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die im Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(9) Die Netzbetreiberin/Der Netzbetreiber hat den Endverbrauchern die Änderung der allgemeinen Bedingungen schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten Allgemeinen Bedingungen zuzusenden. Solche Änderungen sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig.
(10) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen zur Verfügung zu stellen."
(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3) hinsichtlich
(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für den im Landesgebiet gelegenen Teil seiner Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen. Der Regelzonenführer hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes bzw. Kapazitäten der Netzkuppelstelle des oder zum Übertragungsnetz haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
§ 33b
Ausschreibung der Primärregelleistung
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugeranlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in eigenen Allgemeinen Bedingungen zu regeln. Sie sind jedenfalls in geeigneter Weise (z. B. Internet) bereitzustellen.
(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen.
(4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
§ 33c
Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung
(1) Betreiberinnen/Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im laufenden Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen."
„§ 36a
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
(1) Versorgerinnen/Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen/Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgerinnen/Versorgern und Kundinnen/Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Versorgerinnen/Versorger haben ihre Kundinnen/Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch Vermittler angebahnt wird.
§ 36b
Versorger letzter Instanz
(1) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern zählt und die im Land Steiermark tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Bei der Bemessung des Allgemeinen Tarifs für die Versorgung in letzter Instanz, der dem Tarif der jeweiligen Stromhändlerin/des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferantin/Lieferanten für Endverbraucherinnen/Endverbraucher zu entsprechen hat, kann zusätzlich ein erhöhter Administrationsaufwand, der sich aus der Grundversorgung ergibt, in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind auch berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass diese Endverbraucherin/dieser Endverbraucher ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch der Endverbraucherin/des Endverbrauchers – soferne vor Ort technisch möglich – auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat (Prepaymentzähler) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können der Kundin/dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Stromhändlerin/ein Stromhändler oder sonstige/sonstiger Lieferantin/Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stromhändlerin/des Stromhändlers oder sonstiger/sonstigen Lieferantin/Lieferanten, ihre/seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert."
„(2) Betreiberinnen/Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet:
„(3) Betreiberinnen/Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 ELWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung bzw. Entnahmeleistung (Pumpen) dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form an eine vom Regelzonenführer zu bestimmende Stelle zu übermitteln.
(4) Betreiberinnen/Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als
20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln."
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV ELWOG ist die Behörde durch Verordnung ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV ELWOG zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen."
„§ 63a
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 63 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z. 23 ausgestellt werden dürfen. Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 63 Abs. 1 festgelegt, sind die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zugrunde zu legen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs.1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
§ 63b
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
§ 63c
Berichtswesen KWK
(1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich
(2) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 63a Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten."
(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
§ 66
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt bzw. durchgeführt:
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971
Das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Änderung in § 19 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2007, in Kraft."
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