Gesetz vom 13. Februar 2007, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
Dem § 35 ist der folgende Abs. 3 anzufügen:
„(3) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat."
Dem § 46 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Neufassung des § 35 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2007, in Kraft."