Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 2007, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 109/2006, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beheizung von Gebäuden gemäß dem II. und III. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 hat unter Verwendung erneuerbarer Energieträger zu erfolgen, ausgenommen in besonders begründeten Fällen und bei Beheizung durch Fernwärme auf der Basis einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage."
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Mai 2007, in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen, die vor dem 1. Juni 2007 baubehördlich bewilligt wurden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves