Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 2007 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großradl (politischer Bezirk Deutschlandsberg) | Omnilex
LGBL_ST_20070605_42•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 2007 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großradl (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 2007 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großradl (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_20070605_42Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 2007 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großradl (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette05.06.2007
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großradl (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. 49/2004 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Großradl wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In grünem Schild auf silbernem, mit einem schwarzen neunspeichigen Wagenrad belegtem Hügel ein -silberner Turm in Fachwerkbauweise mit Zeltdach und plankenbewehrter Wehrplattform, zwei schwarz durchbrochenen hochrechteckigen Fenstern im ersten Geschoß und umgeben von einer Palisadenwand."
§ 2
Die der Gemeinde Großradl ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.