LGBL_ST_20070613_46•Gesetz vom 27. März 2007 über die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz – StDWG)
LGBL_ST_20070613_46Gesetz vom 27. März 2007 über die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz – StDWG)Gazette13.06.2007
Gesetz vom 27. März 2007 über die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz – StDWG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn Dokumente ausschließlich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verwendet werden.
(3) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln.
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz –
nicht für Dokumente,
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung
§ 4
Bereitstellung von Dokumenten
(1) Die öffentlichen Stellen dürfen Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen, wenn andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Datenschutzes und der Verschwiegenheitspflicht, nicht entgegenstehen.
(2) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Dokumenten. Wenn eine öffentliche Stelle ein Dokument zur Weiterverwendung bereitstellt, dann darf sie sonstige antragstellende Personen nicht diskriminieren (§§ 6, 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2).
§ 5
Form der Bereitstellung und praktische Vorkehrungen
(1) Wenn eine öffentliche Stelle Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellt, dann muss sie die Dokumente in jedem vorhandenen Format und in jeder vorhandenen Sprache bereitstellen. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente in elektronischer Form bereitgestellt werden.
(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet,
(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere Listen und Verzeichnisse der wichtigsten Dokumente veröffentlichen oder Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.
§ 6
Entgelt
(1) Die öffentlichen Stellen dürfen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ein Entgelt verlangen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Erlaubnis ihrer Weiterverwendung dürfen die Kosten für ihre Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
(2) Das Entgelt, das im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten verlangt wird (Standardentgelt), ist im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.
(3) Die öffentlichen Stellen müssen auf Anfrage die Berechnungsgrundlagen für das Standardentgelt und die Faktoren angeben, die bei der Berechnung des Entgelts in atypischen Fällen berücksichtigt werden.
(4) Das Entgelt darf für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gilt dasselbe Entgelt wie für andere Nutzer.
§ 7
Sonstige Bedingungen für die Weiterverwendung
(1) Die öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an Bedingungen knüpfen. Die Bedingungen sind in einer Vereinbarung festzulegen, in der wesentliche Fragen der Weiterverwendung geregelt werden. Die Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen.
(2) Die Bedingungen, die für die Weiterverwendung von Dokumenten im Normalfall gelten (Standardbedingungen), sind im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Hompage der öffentlichen Stelle. Die Standardbedingungen müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen. Sie müssen elektronisch bearbeitet werden können.
(3) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.
§ 8
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Die öffentliche Stelle darf niemandem ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung eines Dokuments erteilen. Das gilt auch dann, wenn bereits Mehrwertprodukte genutzt werden, die auf diesem Dokument beruhen.
(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen.
(3) Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.
Antrag, Rechtsschutz
§ 9
Antrag auf Weiterverwendung
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten beantragen. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; das kann in jeder technischen Form geschehen, die von der öffentlichen Stelle empfangen werden kann.
(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.
(3) Die öffentliche Stelle muss die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.
§ 10
Bearbeitungsfrist
(1) Die öffentliche Stelle muss über den Antrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftrags (§ 9 Abs. 3) seine fristgerechte Verbesserung bei der öffentlichen Stelle einlangt.
(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie muss den Antragsteller davon innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung unterrichten.
§ 11
Entscheidung über den Antrag
(1) Die öffentliche Stelle muss fristgerecht
(2) Wird einem Antrag zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 1 Z. 2 und 4), insbesondere weil die begehrten Dokumente nicht diesem Gesetz unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 12 hinzuweisen.
(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat.
§ 12
Rechtsschutz
(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Antragstellerin oder des Antragstellers, in welchem der Antrag auf Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen ist, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist – außer im Fall der Säumnis – binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen ist.
(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig,
(4) Wenn die öffentliche Stelle der Unabhängige Verwaltungssenat ist, ist dieser zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 in erster und letzter Instanz zuständig.
(5) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinne der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 6 erlassen wurden, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(7) In Verfahren nach diesem Gesetz ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Schlussbestimmungen
§ 13
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
§ 14
Verweise
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf
folgende Fassungen zu verstehen:
Richtlinie 2003/98/EG: Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S.
§ 15
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG umgesetzt.
§ 16
Übergangsbestimmungen
Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der § 8 Abs. 3 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 8 Abs. 2 fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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