LGBL_ST_20070625_47•Gesetz vom 26. April 2007, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird
LGBL_ST_20070625_47Gesetz vom 26. April 2007, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wirdGazette25.06.2007
Gesetz vom 26. April 2007, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes und des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2005, zu berücksichtigen."
„(8) Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen."
Artikel II
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Abl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12, umgesetzt.
Artikel III
Übergangsbestimmung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes für den Sachbereich Umgebungslärm sowie zum Zeitpunkt der Herausgabe der strategischen Lärmkarten und Aktionspläne anhängige Planungsverfahren können nach der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes für den Sachbereich Umgebungslärm sowie zum Zeitpunkt der Herausgabe der strategischen Lärmkarten und Aktionspläne der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 bereits gefasst wurde.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2007, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
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