LGBL_ST_20070713_56•Gesetz vom 22. Mai 2007 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen für Landes- und Gemeindestraßen (Steiermärkisches Landes- Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007)
LGBL_ST_20070713_56Gesetz vom 22. Mai 2007 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen für Landes- und Gemeindestraßen (Steiermärkisches Landes- Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007)Gazette13.07.2007
Gesetz vom 22. Mai 2007 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen für Landes- und Gemeindestraßen (Steiermärkisches Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
§ 2
Bewertungsmethoden und Lärmindizes
Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind die Beschreibungen und Gleichungen gemäß der nach § 8 zu erlassenden Verordnung anzuwenden. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten zu verwenden.
§ 3
Strategische Lärmkarten
(1)Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung strategische Lärmkarten für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder die bereits bestehenden strategischen Lärmkarten zu überprüfen.
(2)Im Rahmen der Ausarbeitung der Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
§ 4
Aktionspläne
(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre ist von der Landesregierung ein Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder Lärmverhütung ergeben, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Auf in Aktionsplänen vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet.
§ 5
Fristen
(1) Strategische Lärmkarten sind erstmals auszuarbeiten:
(2) Aktionspläne sind erstmals auszuarbeiten:
(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die Art und der Inhalt der Information hat nach der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.
(2) Jedermann kann innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 7
Berichte
(1) Die strategischen Lärmkarten sind mit den zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem Bund zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Aktionspläne einschließlich einer Kurzfassung sind dem Bund zugänglich zu machen und als Bericht zu übermitteln.
(2) Die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen der nach § 8 zu erlassenden Verordnung entsprechen.
§ 8
Verordnungsermächtigung
Durch Verordnung der Landesregierung werden die näheren Regelungen
getroffen zu
§ 10
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 11
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2007, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
LandeshauptmannLandesrätin
VovesEdlinger-Ploder
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