Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Stallhof (politischer Bezirk Deutschlandsberg) | Omnilex
LGBL_ST_20070713_59•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Stallhof (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Stallhof (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_20070713_59Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Stallhof (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette13.07.2007
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stallhof (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 49/2004, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Stallhof wird mit Wirkung vom 1. August 2007 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In silbernem Schild pfahlweise ein aus roten Ziegelsteinen gefügter sich nach oben verjüngender Schlot, begleitet von je einem grünen kleeblattförmig ausgeschlagenen Seeblatt, daraus je ein grüner dreifach beblätterter Kleestängel wachsend."
§ 2
Die der Gemeinde Stallhof ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.