Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2007, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 14 Abs. 4 vierter Satz lautet:
„Das Darlehen ist auf Basis von 50 gleichbleibenden Halbjahresraten zurückzuzahlen."
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007, in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt auf Ersuchen des Förderungswerbers für alle Förderungsfälle mit bereits ergangener Förderungszusicherung, bei denen noch kein Wohnungsbezug stattgefunden hat. Eine Zustimmung und eine Abänderung der Förderungszusicherung ist erforderlich.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves