Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Marktgemeinde Mooskirchen (politischer Bezirk Voitsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 49/2004, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Marktgemeinde Mooskirchen wird mit Wirkung vom 1. August 2007 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In grünem Schild über schwarzem Schildfuß und einem erniedrigten silbernen, schwarz gefluteten Wellenbalken eine silberne Kirche mit zwei Rundbogenfenstern und rechts angebautem Chorraum, der Kirchturm mit Spitzdach, zwei hochrechteckigen Fenstern und schwarz durchbrochenem Rundbogenportal links angestellt, rechts beseitet von einem silbernen Dreibeinkessel."
§ 2
Die der Marktgemeinde Mooskirchen ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkischen Landesregierung:
Landeshauptmann Voves