LGBL_ST_20070725_66•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, mit der die Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird.
LGBL_ST_20070725_66Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, mit der die Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird.Gazette25.07.2007
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, mit der die Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird Gemäß § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2006, wird verordnet:
Die Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 110/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, wird wie folgt geändert:
„(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, soweit sie von einer bereits im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen Wählergruppe eingebracht oder bestätigt sind, auf dem Stimmzettel nach der bei der letzten Wahl zu diesem Personalvertretungsorgan ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen vom zuständigen Wahlausschuss zu reihen. Im Falle einer Änderung in der Bezeichnung der Wählergruppen obliegt es dem jeweiligen Wahlausschuss, inwieweit die neu benannte Wählergruppe Rechtsnachfolgerin einer im Personalvertretungsorgan bereits vertretenen Wählergruppe ist. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens einzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge der jeweilig zuständige Wahlausschuss durch das Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist."
„(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- und Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im Folgenden „Briefwahl" genannt) muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, dass sie die/der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen."
„(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 12), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- und Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln."
„(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Landeslehrerinnen/Landeslehrern, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen -Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben."
„(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber (Wahlwerberinnen/Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuss Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss, zu enthalten."
(1) Die Änderung des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1979 ist mit 19. Oktober 1979 in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen des § 3, des § 5 Abs. 2 lit. f, des § 7 Abs. 1 lit. b, des § 7 Abs. 3, des § 10 Abs. 6, des § 14, des § 16 Abs. 3, des § 25 Abs. 1 lit. a und c, des § 29 Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 sowie der Entfall des § 7 Abs. 1 lit. a durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1997 sind mit 18. Oktober 1997 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen des § 5 Abs. 2 lit. e, f und i, des § 11 Abs. 2, der Überschrift vor § 12, des § 12 Abs. 1, des § 23 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, des § 33 Abs. 2 und des § 39 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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