Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2007, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Pölshof bei Pöls" (AT 2223000) zum Europaschutzgebiet Nr. 25 geändert wird
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2007, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Pölshof bei Pöls" zum Europaschutzgebiet Nr. 25, LGBl. Nr. 73/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage B) und eines Detailplanes (Anlage C) im Maßstab 1 : 5.000.
(2) Die Anlagen B und C werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code Nr.Lebensraumtyp
6240Subpanonischer Steppen- und Trockenrasen
8190Schlucht- und Hangmischwälder
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves