LGBL_ST_20070810_70•Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 823/1 AB EZ 823/6]
LGBL_ST_20070810_70Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 823/1 AB EZ 823/6]Gazette10.08.2007
Gesetz vom 22. Mai 2007, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, wird wie folgt geändert:
KinderkrippenErstgruppe
2.881,31
3.137,45
4.491,01
weitere Gruppe
1.691,67
1.866,98
2.718,50
Kindergärten/Alterserweiterte GruppenErstgruppe
2.881,31
3.137,45
4.491,01
weitere Gruppe
1.691,67
1.866,98
2.718,50
HorteErstgruppe
2.881,31
3.137,45
4.491,01
weitere Gruppe
1.691,67
1.866,98
2.718,50
KinderhäuserErstgruppe
–
5.133,06
–
weitere Gruppe
–
3.056,61
–
Heilpädagogische
Kindergärten und Horte
Kooperative Gruppe
–
3.137,45
–
Integrationsgruppe/Grundbetrag
–
3.430,01
–
Integrative Zusatzbetreuung/Grundbetrag
–
4.328,22
–
Integrationsgruppe/Zusatzbetrag
–
? 466,76
–
Integrative Zusatzbetreuung/Zusatzbetrag
–
?886,81
–
„(2a) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt."
„(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen."
„(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters mittels Bescheid geltend machen."
„§ 4
(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:
(2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein."
„(1) Die Empfängerin/Der Empfänger der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben könnten, innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Die Erhalterin/Der Erhalter hat das Ausscheiden des Kindes ebenfalls binnen Monatsfrist der Landesregierung zu melden."
„(3) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 1 Abs. 2 und Abs. 6, 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4, 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11, 17 Abs. 5, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 24 sowie die Einfügung des § 1 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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