LGBL_ST_20071227_102•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
LGBL_ST_20071227_102Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wirdGazette27.12.2007
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 145/2006, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 101/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Anstaltsgebühren betragen pro Pflegetag für
„(4) Die Anstaltsgebühr für die nachfolgenden besonderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen beträgt für:
EURO
„(5) Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen sind nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen. Pro (Fremdleistungs)Rechnungslegung kann neben den Eigenkosten für die Leistung eine Manipulationsgebühr in Höhe von E 2,42 verrechnet werden."
„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:
EURO
Gruppe I 24,20
Gruppe II . 46,60
Gruppe III 85,50
Gruppe IV 180,10
Gruppe V 259,70
Gruppe VI a) 412,90
Gruppe VI b) 531,70
Gruppe VII 561,40
Gruppe VIII a) 847,00
Gruppe VIII b) 1.165,10"
„(11) Für den unter OP-Gruppe IV, Pos. Nr. 132, angeführten operativen Eingriff im Anhang A ist ein Zuschlag von 80 % der unter Abs. 1 festgelegten Arztgebühr für die OP Gruppe IV zu verrechnen."
„(1) Jede im Interesse des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung zu vergüten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für:
EURO
Widal-Reaktion (Aggl. auf Typhus, Paratyphus und Bang), sonstige
serologische
Antigen-Antikörper-Reaktionen (außer Blutgruppen- und virol. Untersuchungen),
pro Untersuchung6,20
(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
(2) Zusätzlich ist bei allen Tarifpositionen von Abs. 1, 11. bis 18. jeweils die im Anhang A unter OP.-Gr. V, Pos. Nr. 42 festgelegte Arztgebühr von 50 % zu verrechnen, wenn die Behandlung außerhalb einer Intensivbehandlungseinheit erfolgt, die im LKF-Abrechnungssystem anerkannt ist. Bei einer erforderlichen Behandlung in einer Intensivbehandlungseinheit, die im LKF-Abrechnungssystem anerkannt ist, ist die unter OP.-Gr. V, Pos. Nr. 42 festgelegte Arztgebühr zu 100 % zu verrechnen."
„(9) Die Änderungen des § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 9, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 9, die Einfügung des § 3 Abs. 5 und § 5 Abs. 11 sowie die Änderungen des Anhanges A durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft."
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