Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit
der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG
Richtsatzverordnung – RSVO-BHG) | Omnilex
LGBL_ST_20080117_10•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit
der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG
Richtsatzverordnung – RSVO-BHG)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit
der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG
Richtsatzverordnung – RSVO-BHG)
LGBL_ST_20080117_10Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit
der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG
Richtsatzverordnung – RSVO-BHG)Gazette17.01.2008
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG Richtsatzverordnung – RSVO-BHG)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, wird verordnet:
§ 1
Lebensunterhalt
Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen für:
§ 2
Energiekosten
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag von 44 Euro.
§ 3
Vertretbarer Wohnungsaufwand
Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 227 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1.Dezember 2007, in Kraft.