LGBL_ST_20080212_16•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Jänner 2008 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark (Modellversuch „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen")
LGBL_ST_20080212_16Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Jänner 2008 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark (Modellversuch „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen")Gazette12.02.2008
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Jänner 2008 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark (Modellversuch „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen")
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Regelungsbereich
§ 2Anwendung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
§ 3Anwendung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes
§ 4Voraussetzungen, Kinderhöchstzahlen und Altersmischung
§ 5Pädagogisches Konzept, Raumprogramm und Bildungsmittel
§ 6Umsetzung des Modellversuches
§ 7Inkrafttreten
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung eines Modellversuches zur
bedarfsorientierten Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten
und Alterserweiterten Gruppen durch die Möglichkeit der Anhebung der
Kinderhöchstzahlen in Bezug auf die eingeschriebenen Kinder. Im Folgenden
wird dieser Versuch „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der
Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen" genannt.
§ 2
Anwendung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Mit Ausnahme des § 14 Abs. 7, hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitungsmöglichkeit der Kinderhöchstzahlen, finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, auf die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen" insoweit Anwendung, als diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen normiert.
§ 3
Anwendung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes
In Bezug auf die Beiträge des Landes zum Personalaufwand der Erhalter finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen" insbesondere hinsichtlich der §§ 1 und 4 des Gesetzes als Kindergarten- bzw. Alterserweiterte Gruppe zu betrachten ist.
§ 4
Voraussetzungen, Kinderhöchstzahlen
und Altersmischung
In Kindergärten erhöht sich die Höchstzahl der eingeschriebenen Kinder auf 30, in Alterserweiterten Gruppen auf 25, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
§ 5
Pädagogisches Konzept, Raumprogramm und Bildungsmittel
(1) Für die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen" ist die Vorlage eines auf aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen erstellten pädagogischen Konzeptes sowie die nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene räumliche Ausstattung mit folgenden Ergänzungen vorzusehen:
(2) Auch bei der Ausgestaltung der erforderlichen Freispielfläche ist besonders auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder Rücksicht zu nehmen.
§ 6
Umsetzung des Modellversuches
Die Bewilligung zur „Bedarfsorientierten Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten
und Alterserweiterten Gruppen" wird von der Landesregierung erteilt, wobei der Modellversuch unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene geografische Verteilung an höchstens 20 Standorten geführt werden darf. Die Gruppenzusammensetzung ist im Zuge des Bewilligungsverfahrens auf ihre Eignung hin zu prüfen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Februar 2008, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20080212_16",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20080212_16",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}