LGBL_ST_20080318_20•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. März 2008, mit der der Grundwasserkörper Feistritztal als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden
LGBL_ST_20080318_20Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. März 2008, mit der der Grundwasserkörper Feistritztal als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werdenGazette18.03.2008
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. März 2008, mit der der Grundwasserkörper Feistritztal als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden
Auf Grund der §§ 33f Abs. 2 und 33f Abs. 3 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Der Grundwasserkörper Feistritztal mit der Bezeichnung GK 100126 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Ammonium und Chlorid als Beobachtungsgebiet ausgewiesen.
§ 2
Abgrenzung des Beobachtungsgebietes
(1) Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes Grundwasserkörper Feistritztal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Maßnahmengebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).
(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
(1) Im Grundwasserkörper Feistritztal ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen stickstoffhältige Stoffe in den Grundwasserkörper gelangen können, verpflichtet, Aufzeichnungen über den Anfall, den Verbleib und die Ausbringung dieser Stoffe zu führen. Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind Hausgärten mit einem Flächenausmaß von unter 0,20 ha.
(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
(3) Stickstoffhältige Stoffe sind insbesondere Wirtschaftsdünger, Mineraldünger, Kompost, Klärschlamm, Klärschlammkompost, Gärsubstrate, stickstoffhältige Auftaumittel.
(4) Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Unterlagen über den Bezug und die Abgabe von stickstoff- und chloridhältigen Stoffen sind für die Dauer des Geltungsbereiches dieser Verordnung (§ 4) aufzubewahren.
(5) Den Organen der Behörde, der Gewässeraufsicht und der Wasserwirtschaft ist über Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Rechnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
§ 4
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2008, in Kraft.
(2) § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
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