Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Schwarzau im Schwarzautal (politischer Bezirk Feldbach) | Omnilex
LGBL_ST_20080429_43•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Schwarzau im Schwarzautal (politischer Bezirk Feldbach)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Schwarzau im Schwarzautal (politischer Bezirk Feldbach)
LGBL_ST_20080429_43Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Schwarzau im Schwarzautal (politischer Bezirk Feldbach)Gazette29.04.2008
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Schwarzau im Schwarzautal (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 49/2004, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Schwarzau im Schwarzautal wird mit Wirkung vom 1. Juni 2008 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In von Schwarz zu Gold gespaltenem Schild rechts übereinander drei silberne, rot bordierte Rundspiegel, links ein roter Pferderumpf."
§ 2
Die der Gemeinde Schwarzau im Schwarzautal ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.