Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2008, mit der die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 22 Abs. 5 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes – FAnlG, LGBl. Nr. 73/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, wird verordnet:
Die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung, LGBl. Nr. 108/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2006, wird wie folgt geändert:
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind einer einmaligen Inspektion dahin gehend zu unterziehen, ob
(2) Die einmalige Inspektion für Heizungsanlagen hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen.
(3) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind den Betreibern bzw. den Verfügungsberechtigten der Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Die Prüfberichte der einmaligen Inspektion sind zumindest bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren."
- Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, umgesetzt."
- § 9a erhält die Bezeichnung § 9a Abs. 1. Dem § 9a wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Einfügung des § 5a und die Anfügung des § 8 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2008 treten mit 4. Jänner 2009 in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves