LGBL_ST_20080822_82•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008, betreffend die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle nach dem StBHG
LGBL_ST_20080822_82Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008, betreffend die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle nach dem StBHGGazette22.08.2008
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008, betreffend die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle nach dem StBHG
Auf Grund des § 47 a Abs. 7 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, wird verordnet:
Paritätische Kommission
§ 1
Bestellung, Dauer und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Paritätischen Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetz-gebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Bei Verhinderung hat jedes Mitglied selbst für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen.
(2) Die Mitglieder haben die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Konstituierung der neuen Paritätischen Kommission weiterzuführen.
(3) Jedes Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode auf seine Mitgliedschaft verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gröblich verletzen, können über mehrheitlichen Beschluss der paritätischen Kommission von der Landesregierung abberufen werden.
(4) Scheidet ein Mitglied während der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 2
Vorsitzende/Vorsitzender
(1) Die Landesregierung hat eines der Mitglieder gemäß § 47a Abs. 2 lit. a StBHG zur/zum Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Die/Der Vorsitzende vertritt die Paritätische Kommission nach außen und hat die ihr/ihm nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben an den Sitzungen teilzunehmen und sind berechtigt zu allen Tagesordnungspunkten Anfragen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was die fachliche Arbeit beeinträchtigt.
(3) Die Mitglieder unterliegen – unabhängig von allfälligen sonst bestehenden dienstlichen Verschwiegenheitspflichten – der Verschwiegenheitspflicht über alle Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit als Mitglied der Paritätischen Kommission bekannt werden.
§ 4
Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Paritätischen Kommission werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung geführt (Geschäftsstelle). Der Geschäftsstelle obliegen nach Anordnung des/der Vorsitzenden alle Maßnahmen, die für den Gang der Geschäfte erforderlich sind, sowie die Führung der Sitzungsprotokolle.
§ 5
Bearbeitung der Geschäftsstücke
(1) Der/Die Vorsitzende erhält die Geschäftsstücke im Wege über die Geschäftsstelle.
(2) Über die Eingangsstücke wird in der Geschäftsstelle ein Verzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis sind für jedes Eingangsstück, zumindest die Gegenstandsbezeichnung, die Geschäftszahl, das Datum des Einganges, allfällige Bearbeitungszuweisungen und das Datum der Beratung ersichtlich zu machen.
(3) Sämtliche Geschäftsstücke und Protokolle sind von der Geschäftsstelle für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren und können von den Mitgliedern eingesehen werden.
§ 6
Sitzungen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Paritätische Kommission Sitzungen abzuhalten.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Den Sitzungen sind weitere Personen beizuziehen, wenn es aus Gründen der Sachverhaltsermittlung notwendig oder zweckmäßig ist. Die beigezogenen Personen nehmen nur an der Beratung jener Tagesordnungspunkte teil, denen sie beigezogen wurden.
§ 7
Einberufung der Sitzungen
(1) Die/Der Vorsitzende hat die paritätische Kommission zu den Sitzungen einzuladen. Zur ersten Sitzung jeden Jahres hat der Vorsitzende längstens zwischen 15. Jänner und 31. Jänner einzuladen.
(2) Der/Die Vorsitzende hat die Paritätische Kommission nach Bedarf zu weiteren Sitzungen einzuladen. Die Paritätische Kommission ist vom Vorsitzenden binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(4) Die Einladung zu den Sitzungen hat zeitgerecht, mindestens aber 14 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung und allfällige Unterlagen anzuschließen.
§ 8
Ablauf von Sitzungen
Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er/Sie eröffnet diese, sorgt für den geordneten Gang und veranlasst die Abstimmungen. Er/Sie schließt die Sitzung. Falls der Umfang der Beratungsgegenstände eine Fortsetzung erfordert, bestimmt sie/er auch den Zeitpunkt der nächsten Sitzung.
§ 9
Sitzungsprotokolle
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Protokolle haben zu enthalten:
(3) Die Sitzungsprotokolle sind nach Unterfertigung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden den Mitgliedern zu übermitteln.
(4) Allfällige Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von sieben Tagen schriftlich über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten.
§ 10
Beschlüsse
(1) Die Paritätische Kommission ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Das Abstimmungsergebnis wird von dem/der Vorsitzenden verkündet und ist im Sitzungsprotkoll festzuhalten.
§ 11
Leistungspreisfestsetzung; Normkostenmodell
Die Landesregierung hat der paritätischen Kommission als Grundlage für ihre Beratungen über die prozentuelle Anpassung der Leitungspreise ein Normkostenmodell vorzulegen.
Schlichtungsstelle
§ 12
Bestellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Bei Verhinderung hat jedes Mitglied selbst für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen.
(2) Vorsitzende/Vorsitzender ist das Mitglied gemäß § 47 a Abs. 3 lit. c StBHG.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 11 sinngemäß.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
Aufwandersatz
Die Mitglieder der Paritätischen Kommission und der Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbediensteten zustehenden Reisegebühren.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. August 2008, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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