LGBL_ST_20080827_84•Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Einforstungs- Landesgesetz 1983 geändert wird (ELG-Novelle 2008)
LGBL_ST_20080827_84Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Einforstungs- Landesgesetz 1983 geändert wird (ELG-Novelle 2008)Gazette27.08.2008
Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 geändert wird
(ELG-Novelle 2008)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2006, beschlossen:
Das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG 1983, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:
„(3) Für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen haben die Berechtigten keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.“
„(5) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung (wie Harteindeckung, Zäunung mit Draht oder Ähnliches) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, die Maßnahme in der urkundlichen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Ist die urkundliche Größe und Bauweise nicht mehr feststellbar, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.“
„(2) Werden Holz- und Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten ausdrücklich zum gemeinsamen Bezug angemeldet, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.
(3) Vom Verpflichteten ist innerhalb von 14 Tagen nach der Abmaß der angemeldeten Menge den Berechtigten eine schriftliche Aufstellung der bezogenen und auf die Berechtigung angerechneten Holz- und Streumengen zukommen zu lassen.“
„(2) Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsurkunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechtes die im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden, seit der Regulierung neu errichteten Wege, ausgenommen Seilwege, gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die Verpflichteten können für die Mitbenützung Regelungen erlassen, die die Ausübung des Mitbenützungsrechtes nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen. Die Berechtigten haben das Mitbenützungsrecht möglichst schonend auszuüben.“
„(1a) Werden die Holzvorräte einer belasteten Liegenschaft durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.“
„(2) Die Gegenleistungen sind unabhängig von einer Verfahrenseinleitung nach diesem Gesetz nach den urkundlichen Sätzen mit der Maßgabe festzusetzen, dass ein Kreuzer österreichischer Währung zwei Cent gleichzustellen ist. Im Falle einer Neuregulierung oder auch außerhalb einer solchen können diese Gegenleistungen auf Antrag des Verpflichteten oder Berechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37 auch abgelöst werden.“
„(5) Die Änderung des § 6 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, der Überschrift des § 10 und des § 22 Abs. 2 sowie die Einfügungen des § 4 Abs. 3 fünfter Satz, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 vierter Satz, Abs. 2 und § 11 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2008, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
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