LGBL_ST_20080827_85•Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (6. STLAO-Novelle) und das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz (5. LAKG-Novelle) geändert werden
LGBL_ST_20080827_85Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (6. STLAO-Novelle) und das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz (5. LAKG-Novelle) geändert werdenGazette27.08.2008
Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (6. STLAO-Novelle) und das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz (5. LAKG-Novelle) geändert werden
Der Landtag Steiermark hat teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
ArtikelGegenstand
1Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001
2Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991
Artikel 1
„(1) Die Abschnitte II, IIa, VI sowie die §§ 60 bis 71 des Abschnittes III, die §§ 89 bis 97 des Abschnittes IV und § 302 des Abschnittes IX sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.“
„(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“
„(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25 %. § 87 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
(4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als
40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
(4d) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
(4e) Abweichend von Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
(4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 4a bis 4e zulassen.“
„(9) Die Abs. 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 39b, 39c, 39i, 158e, 158f und 158l.“
„§ 11a
Abbau von Zeitguthaben
(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 77) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“
(1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden, für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinausgeltende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(4) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
(5) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
(6) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. § 82 ist nicht anzuwenden.“
„§ 77
Durchrechnung der Arbeitszeit
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
(2) Abweichend von § 75a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.“
„§ 78
Arbeitsspitzen
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 76 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, kann die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Arbeitszeitvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geregelt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 77.“
„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 76 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
(2) Die Kollektivverträge für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 können eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.“
„(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
„(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 82 Abs. 3 oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.“
„(3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
„(1b) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 95 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“
„(6) Die Änderung des § 4 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 Z. 11, des § 11 Abs. 1 und 2, des § 11 Abs. 9, des § 22 Abs. 4, des § 45 Abs. 1, des § 76, des § 77, des § 78, des § 79 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 4, des § 79 Abs. 4, des § 80 Abs. 1, des § 81, des § 82 Abs. 1, des § 82 Abs. 3 Z. 3, des § 82 Abs. 4 Z. 3, des § 83 Abs. 1, des § 161 Abs. 2, des § 163 Abs. 3 und des § 309 Z. 14, die Einfügung des § 11 Abs. 4a bis 4f, des § 11a, des § 75a, des § 95 Abs. 3, des § 307 Abs. 1b und des § 309 Z. 34 sowie der Entfall des § 1 Abs. 5 durch LGBl. Nr. 85/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten, das ist der 31. August 2008, in Kraft.“
Artikel 2
„(5) Der Entfall des § 2 Abs. 1 lit. c durch LGBl. Nr. 85/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten, das ist der 31. August 2008, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20080827_85",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20080827_85",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}