LGBL_ST_20080829_89•Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird
LGBL_ST_20080829_89Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wirdGazette29.08.2008
Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel I
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 6) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.
(2) Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.
(3) Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.
(4) Entwicklungsprogramme können erstellt werden für:
(5) Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind:
(6) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmungen von besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.
(7) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen.
(8) Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen.
(9) In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG – L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2007, überschritten werden. Innerhalb der Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt.“
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:
(2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:
(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 3 und 4) ist der Umweltbericht (§ 3a), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 3 Abs. 5) die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.
(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 18) Erschwernisse nach § 34 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.
(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.
(6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies
(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen bestehen in jeder Region eine Regionalversammlung und ein von der Landesregierung eingerichteter Regionalvorstand.
(2) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:
(3) Die Regionalversammlung hat sich binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages zu konstituieren. Die Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung hat durch das an Jahren älteste stimmberechtigte Mitglied zu erfolgen. Die bestehende Regionalversammlung bleibt bis zur Konstituierung der neuen Regionalversammlung im Amt. Die Regionalversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.
(4) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung wird aus den Reihen der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 von jener Partei gestellt, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In jener Region, der die Landeshauptstadt Graz angehört, ist die/der Vorsitzende die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, die/der stellvertretende Vorsitzende eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zum Landtag oder eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister aus den Reihen jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab.
(5) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
(6) Die Mitglieder des Regionalvorstandes können sich jeweils durch einen/e von ihnen bei Konstituierung nominierte StellvertreterIn nach folgendem Modus vertreten lassen (Ersatzmitglieder), wobei:
–Vertreter/innen für Mitglieder gemäß Abs. 5 Z. 1 nur Abgeordnete und
–Vertreter/innen für Mitglieder gemäß Abs. 5 Z. 2 nur Mitglieder des Kleinregionsvorstandes
sein können.
(7) Die Mitglieder des Regionalvorstandes sind von der Landesregierung auf Vorschlag der/des jeweils nach Abs. 5 Nominierungsberechtigten (Parteien und Kleinregionen) zu bestellen.
(8) Die Konstituierung des Regionalvorstandes hat innerhalb von zwei Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Regionalversammlung zu erfolgen. Die Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung hat durch die/den Regionalvorsitzende(n) zu erfolgen. Der bestehende Regionalvorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Regionalvorstands im Amt.
(9) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in sind gleichzeitig die/der Vorsitzende des Regionalvorstandes und deren/dessen Stellvertreter/in.
(10) Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:
(11) Aufgaben des Regionalvorstandes sind insbesondere:
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes sind erforderlich
(4) Die in Abs. 3 Z. 3 und § 17 Abs. 5 Z. 2 maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Sinne des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006.
(5) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes (insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.“
„§ 19
Beratung und Zweckzuschüsse
(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 21), des Flächenwidmungsplanes (§ 22) und der Bebauungspläne (§ 27) beratend zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung
–eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes den Gemeindeverbänden
–eines digitalen Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde
Zweckzuschüsse gewähren, wenn ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung aus überörtlichen Interessen geboten erscheint.“
„§ 20
Gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept
(1) Gemeinden einer Kleinregion, die in einem räumlich funktionellen Zusammenhang stehen, sollen ihre örtlichen Entwicklungskonzepte in Form eines einheitlichen Gesamtkonzeptes aufstellen und fortführen (gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept).
(2) Sie müssen sich in diesem Fall zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.“
Artikel II
Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
(1) Die erstmalige Konstituierung der Regionalversammlung gemäß § 17 hat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Landesentwicklungsprogramms gemäß § 9, mit der die Regionen festgelegt werden, zu erfolgen. Bis dahin bleiben die bisherigen regionalen Planungsbeiräte bestehen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
VovesWegscheider
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