LGBL_ST_20080904_95•Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird
LGBL_ST_20080904_95Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wirdGazette04.09.2008
Gesetz vom 1. Juli 2008, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2008, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder, einer Sondererziehungsschule und einer Heilstättenschule zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 15 nicht übersteigen.“
„(2a) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Gruppe in der Tagesbetreuung beträgt bei getrennter Abfolge an einer ganztägigen Sonderschule für blinde, für gehörlose sowie für schwerstbehinderte Kinder vier; für sehbehinderte sowie für schwerhörige Kinder und Kinder an einer ganztägigen Heilstättenschule sowie einer Sondererziehungsschule fünf und einer sonstigen ganztägigen Sonderschule acht. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Standort sind die Klassenschülerhöchstzahlen gemäß § 15 Abs. 1, die nicht überschritten werden sollen, maßgeblich. Bei Unterschreiten der gesetzlichen Mindestzahl während des Schuljahres entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters.“
„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschriften zu Abschnitt VI und zu § 22 sowie die Änderung des § 22 Abs. 1 und die Einfügung des § 8a durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit 1. September 2015 außer Kraft.
(4) Die Änderungen des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 4, des § 15 Abs. 1, des 16 Abs. 2a und des § 21 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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