LGBL_ST_20080925_98•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 zur Regelung eines Ausbildungsversuches zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie
LGBL_ST_20080925_98Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 zur Regelung eines Ausbildungsversuches zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Biomasse und BioenergieGazette25.09.2008
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 zur Regelung eines Ausbildungsversuches zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie
Auf Grund des § 7b des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Ausbildungsversuch zur Facharbeiterin/zum
Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie.
§ 2
Ausbildungsziel
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausbildung einer Tätigkeit als Facharbeiterin/Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Ziel der Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Beherrschung der Berufsarbeiten erforderlich sind.
(3) Die angestrebte Berufsbezeichnung lautet Facharbeiterin/Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie.
§ 3
Ausbildungsinhalte und berufliche Tätigkeiten
(1) Durch die Berufsausbildung in der Lehre soll die/der Ausgebildete die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen können:
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte sind in der Anlage geregelt.
§ 4
Dauer des Ausbildungsversuchs
Die Dauer des Ausbildungsversuches beträgt drei Jahre. Ausbildungen, die vor Ablauf der Dreijahresfrist begonnen werden, können nach den in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen in der vorgesehenen Lehrzeit abgeschlossen werden.
§ 5
Ausbildungsvorschriften
Die Lehrzeit dauert drei Jahre und darf nur in einem anerkannten Lehrbetrieb oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 15a Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 und bei einer/einem anerkannten Lehrberechtigten abgeleistet werden. § 6 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 bleibt unberührt.
§ 6
Prüfungszulassung und -vorschriften
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit gemäß § 5 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 oder Fachkurse im Sinne des § 6 Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 abgeschlossen hat. Die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 bleibt unberührt.
(2) Die Prüfungen werden vor einer Prüfungskommission abgelegt, der ein Vorsitzender, je zwei Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer und ein Vertreter des Land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anzugehören haben.
(3) Die Prüfung ist in einen praktischen, mündlichen und schriftlichen Teil zu gliedern. Der mündliche Teil kann in den praktischen Teil (Praxisgespräch) eingebaut werden:
(4) Die Leistungen der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“ zu bewerten.
(5) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzelnen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:
1,0 bis 1,5 = Sehr gut
1,5 bis 2,5 = Gut
2,5 bis 3,5 = Befriedigend
3,5 bis 4,0 = Genügend
über 4,0 = Nicht genügend
(6) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.
(7) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist
(8) Zwischennoten sind unzulässig.
(9) Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. Die Land- und forstwirtschaftliche Fachausbildungsstelle hat diese Niederschrift zu verwahren. Das Ergebnis der Prüfung ist der/dem Geprüften nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben.
§ 7
Prüfungstaxe
(1) Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungstaxe einzuheben. Die Prüfungstaxe beträgt für die Abschlussprüfung e 21,80.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann die Prüfungstaxe im Falle erwiesener Notlage mit einem Ansuchen der Bewerberin/des Bewerbers ganz oder teilweise erlassen. Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück oder besteht er die Prüfung nicht, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungstaxe. Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.
§ 8
Gegenstände der Abschlussprüfung
Der Prüfungsstoff für die Abschlussprüfung im Bereich Biomasse und Bioenergie gliedert sich in folgende Gegenstände:
–Grundlagen der Energiewirtschaft,
–Landwirtschaftliche Biomasseproduktion,
–Forstliche Biomasseproduktion,
–Technologie Biomassebereitstellung,
–Anlagentechnik bis 4 MW,
–Arbeitssicherheit und Unfallschutz,
–Betriebswirtschaft und Marktkunde,
–Politische Bildung,
–Schriftverkehr und Fachrechnen.
§ 9
Vorschriften über das Abschlusszeugnis
(1) Über die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen. Weiters ist der auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichte Gesamterfolg anzuführen.
§ 10
Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie beträgt die Lehrzeit für die Lehrberufe Landwirtschaft und Forstwirtschaft ein Jahr, für die übrigen Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 zwei Jahre.
(2) Für alle Facharbeiterprüfungen in Lehrberufen gemäß § 3 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 werden die Gegenstände „Politische Bildung“, „Schriftverkehr und Fachrechnen“, „Arbeitsgestaltung, Arbeitssicherheit“ und „Betriebswirtschaft und Marktkunde“ angerechnet.
§ 11
Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet über eine Anrechnung unter Beachtung der Dauer der bisher zurückgelegten Lehrzeit, der im Lehrverhältnis und im Schulbesuch vermittelnden Lehrinhalte, deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf und der allfälligen Teilprüfungen in diesem Lehrberuf.
§ 12
Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches
(1) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling eine positive Facharbeiterprüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 oder eine positive Lehrabschlussprüfung entsprechend dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2006, nachweist.
(2) Lehrlingen mit abgeschlossener Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Landwirtschaft oder Forstwirtschaft werden zwei Jahre angerechnet.
(3) Bei nicht abgeschlossener Lehre entscheidet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über eine Anrechnung unter Beachtung der Dauer der bisher zurückgelegten Lehrzeit, der im Lehrverhältnis und im Schulbesuch vermittelnden Lehrinhalte, deren Verwertbarkeit für den Ausbildungsversuch und der allfälligen Teilprüfungen in diesem Lehrberuf.
§ 13
Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
(1) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung Biomasse und Bioenergie und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ersetzen die Abschlussprüfung des Ausbildungsversuches für Biomasse und Bioenergie.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Lehre und die Abschlussprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
§ 15
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Anlage
Ausbildungs- und Prüfungsplan zum Ausbildungsversuch zur/zum „Facharbeiterin/Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie“
Prüfungsgegenstände
Ausbildungsinhalte
Regelungstechnik
–Grundkenntnisse Anlagentechnik
C Feuertechnologien
C Regelungskonzepte
C Emissionen
C Wärmerückgewinnung, Rauchgaskondensation
C Brennstofftrocknung
C Wärmemengenmessung, Übergabestation
C Technologien zur Stromerzeugung
C Normen und Richtlinien für Heizungsanlagen und Netze
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