LGBL_ST_20081029_104•Gesetz vom 2. September 2008, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20081029_104Gesetz vom 2. September 2008, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wirdGazette29.10.2008
Gesetz vom 2. September 2008, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt I.a
Beitragsersatz
§ 6a
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für jede Gruppe auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:
(2) Über die Gewährung des Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Die Höhe des monatlichen Beitragsersatzes ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung aus der nachstehenden Tabelle:
Arten
der KinderbetreuungseinrichtungenBetriebsform der Gruppen
HalbtagsbetriebGanztagsbetriebErweiterter
Ganztagsbetrieb
KindergärtenErstgruppe2.770,–
4.100,–4.170,–
weitere Gruppe2.710,–4.030,–
4.080,–
Alterserweiterte GruppenErstgruppe2.250,–
3.310,–3.380,–
weitere Gruppe2.190,–3.250,–
3.290,–
KinderhäuserErstgruppe–5.110,–
–
weitere Gruppe5.010,–
Heilpädagogische Kindergärten
Kooperative Gruppe–1.120,––
Integrationsgruppe/Grundbetrag –2.630,––
(4) Die im Abs. 3 ausgewiesenen monatlichen Beitragsersätze sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(5) Die monatlichen Beitragsersätze des Landes sind an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.
(6) Der Beitragsersatz gebührt für volle Betriebsmonate. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.
§ 6b
(1) Das Land und die Gemeinden haben den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tagesmüttern/Tagesvätern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 2 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:
(2) Pro voller Betreuungsstunde je Kind ist vom Land ein Beitragsersatz in der Höhe von e 1,02 bzw. von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Beitragsersatz in der Höhe von e 0,68 an die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern zu leisten. Diese Stundensätze sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist. Es sind pro Kinderbetreuungsjahr zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen. Akontierungen sind zulässig.
(3) Über die Gewährung des Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.“
„(5) Die Einfügung des § 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2008 tritt mit 8. September 2008, die Einfügung des § 6b durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath
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