LGBL_ST_20081112_112•Gesetz vom 16. September 2008, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_ST_20081112_112Gesetz vom 16. September 2008, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wirdGazette12.11.2008
Gesetz vom 16. September 2008, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
„§ 9b
Paritätische Kommission und Schlichtungsstelle
(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 9a Z. 3 wird beim Amt der Steiermärkischen Landsregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. Jänner und 31. März über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.“
„(13) Die Einfügung des § 9b durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2008, in Kraft.“
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
VovesFlecker
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