Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds- und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 145/2006, wird verordnet:
§ 1
Amtliche Pflegegebühren
Auf Grundlage der für das Jahr 2009 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2009 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
(1) Fondskrankenanstalten
(2) Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten am LKH Leoben,
Standort Eisenerz
(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg138,80
(4) Geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz
§ 2
Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt
in Euro festgesetzt:
MehrbettzimmerEinbettzimmer
für Neurologie der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz40,10100,10
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten, die Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten am LKH Leoben, Standort Eisenerz, das Landespflegeheim Schwanberg sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt wurden, LGBl. Nr. 105/2007, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves