LGBL_ST_20090323_31•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 2009 über die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen (AusbildungsVO-StSBBG)
LGBL_ST_20090323_31Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 2009 über die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen (AusbildungsVO-StSBBG)Gazette23.03.2009
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 2009 über die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen (AusbildungsVO-StSBBG)
Auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 10 Abs. 6, des § 12 Abs. 4 und des § 18 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 4/2008, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Leitung der Ausbildungseinrichtung
§ 3Lehrkräfte
§ 4Ausbildungszugang
§ 5Ausschluss
§ 6Lehrgänge, Kurse und Module
§ 7Unterbrechung der Ausbildung
§ 8TeilnehmerInnenzahl, Dauer der Unterrichtseinheiten
§ 9Teilnahme an der Ausbildung, LehrerInnenkonferenz
§ 10Leistungsbeurteilung und Qualitätssicherung
§ 11Prüfungskommissionen
§ 12Prüfungsprotokoll
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
HeimhelferIn
§ 13Ausbildung
§ 14Abschlussprüfung
Fach-SozialbetreuerIn
§ 15Ausbildung
§ 16Fachprüfung
Diplom-SozialbetreuerIn
§ 17Ausbildung
§ 18Diplomprüfung
Anrechnung von Ausbildungsteilen
§ 19Anrechnung von Prüfungen und Praktika
Schlussbestimmungen
§ 20Inkrafttreten
§ 21Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:HeimhelferIn: Theoretische und praktische Ausbildung
Anlage 2:Fach-SozialbetreuerIn: Theoretische und praktische Ausbildung
Anlage 3:Diplom-SozialbetreuerIn: Theoretische und praktische Ausbildung
Anlage 4:Muster für Zeugnisse
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
§ 2
Leitung der Ausbildungseinrichtung
(1) Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe sind von einer Direktorin/einem Direktor zu leiten. Für die Direktorin/den Direktor ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Leitung umfasst insbesondere:
(3) Die Direktorin/Der Direktor hat neben der pädagogischen Eignung zumindest eine der folgenden Qualifikationen nachzuweisen:
(4) Neben einer Qualifikation gemäß Abs. 3 muss die Direktorin/der Direktor seit mindestens drei Jahren über eine fachspezifische Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben oder entsprechende Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen.
§ 3
Lehrkräfte
Die Lehrkräfte haben neben der pädagogischen Eignung nachweislich über zumindest eine der folgenden Qualifikationen zu verfügen:
§ 4
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Ausbildungseinrichtung für Sozialbetreuungsberufe bewerben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Erfolgt die Ausbildung zur Heimhelferin /zum Heimhelfer im Rahmen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, so kann mit der Ausbildung bereits ab der 11. Schulstufe begonnen werden, auch wenn die/der Auszubildende das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 5
Ausschluss
Die Direktorin/Der Direktor hat Personen von der Teilnahme an der Ausbildung auszuschließen, wenn
§ 6
Lehrgänge, Kurse und Module
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt in Lehrgängen und zur Heimhelferin/zum Heimhelfer in Kursen. Lehrgänge und Kurse sind in Module unterteilt.
(2) Die Ausbildungseinrichtungen haben die Lehrgänge und Kurse so zu planen, dass sie sich unter Berücksichtigung allfälliger nach dem Gesundheits- und Krankenpflegerecht zu absolvierender Ausbildungsteile auf folgende Zeiträume erstrecken:
(3) Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen können die einzelnen Module ihrer Ausbildung auch in verschiedenen Ausbildungseinrichtungen absolvieren.
§ 7
Unterbrechung der Ausbildung
(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe bis zu einem Jahr unterbrechen. Eine Unterbrechung ist aus folgenden Gründen zulässig:
(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 Z. 4 entscheidet die Direktorin/der Direktor. Vor der Entscheidung ist der/dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Auszubildende/Ein Auszubildender, die/der aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch die Direktorin/den Direktor festzusetzen.
(4) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für die Auszubildende/den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 9 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Positiv absolvierte Module und Praktika sind durch die Direktorin/den Direktor anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
§ 8
TeilnehmerInnenzahl, Dauer der Unterrichtseinheiten
(1) Die Anzahl der Auszubildenden pro Lehrgang, Kurs und Modul ist von der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts festzulegen.
(2) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
§ 9
Teilnahme an der Ausbildung, LehrerInnenkonferenz
(1) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 3 teilzunehmen.
(2) Die Nichtteilnahme an theoretischen Unterrichtseinheiten ist bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes (§ 7 Abs. 1) im Ausmaß von höchstens 20 % zulässig. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet die Direktorin/der Direktor.
(3) Versäumt die/der Auszubildende aus einem berücksichtigungswürdigen Grund mehr als 20 % der theoretischen Unterrichtseinheiten, ist von der LehrerInnenkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumten Ausbildungsteile und die Leistungen der/des Auszubildenden zu entscheiden, ob sie/er
(4) Im Fall des Abs. 3 Z. 2 sind von der Direktorin/dem Direktor bereits positiv absolvierte Module und Praktika der zu wiederholenden Ausbildung anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
(5) Der LehrerInnenkonferenz gehören folgende Personen an:
(6) Die LehrerInnenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der LehrerInnen sowie die/der Vorsitzende anwesend sind. Die LehrerInnenkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§ 10
Leistungsbeurteilung und Qualitätssicherung
(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies schriftlich zu dokumentieren. Sie können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchführen.
(2) Die Direktorin/Der Direktor hat sich auf Grundlage der von den Lehrkräften gemäß Abs. 1 durchgeführten Ausbildungskontrollen und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg der Lehrkräfte zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht zu veranlassen. Die Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren und der Landesregierung über die Evaluierung Bericht zu erstatten.
§ 11
Prüfungskommissionen
(1) Die Prüfungskommission für die Abschlussprüfung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn und zwei Lehrkräften. Eine der Lehrkräfte muss den Gegenstand „Grundpflege und Beobachtung“ oder den Gegenstand „Haushaltsführung“ unterrichtet haben.
(2) Die Prüfungskommission für die Fachprüfung zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn, der Projektbegleiterin/dem Projektbegleiter und einer Lehrkraft.
(3) Die Prüfungskommission für die Diplomprüfung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer besteht aus der Direktorin/dem Direktor, einer/einem von der Landesregierung bestellten VertreterIn und zwei Lehrkräften.
(4) Die Direktorin/Der Direktor führt den Vorsitz in den Prüfungskommissionen. Die Vorsitzführung umfasst die Leitung und organisatorische Abwicklung der Prüfungen.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung hat für die von ihr bestellten Mitglieder Ersatzmitglieder zu bestellen.
§ 12
Prüfungsprotokoll
(1) Die Prüfungen sind zu protokollieren. Eine Kopie des Prüfungsprotokolls ist der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
HeimhelferIn
§ 13
Ausbildung
(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 1 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(4) Über die Absolvierung der Praktika ist folgende Bestätigung auszustellen:
§ 14
Abschlussprüfung
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die mündliche Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Abschlussprüfung ist öffentlich.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“.
(3) Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Anwendung der vermittelten Ausbildungsinhalte auf Fallbeispiele.
(4) Die Beurteilung der Abschlussprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(5) Die Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
Fach-SozialbetreuerIn
§ 15
Ausbildung
(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 2 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(5) Über die Absolvierung der Praktika ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
§ 16
Fachprüfung
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die Fachprüfung abgelegt werden. Die Fachprüfung besteht aus zwei Teilen:
(2) Das Fachprojekt ist von der/dem Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft.
(3) Die Beurteilung des Fachprojektes hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:
(5) Inhalte der mündlichen Fachprüfung sind die Präsentation des Fachprojektes sowie Fragen zum fachlichen Umfeld. Die mündliche Fachprüfung ist öffentlich.
(6) Die Beurteilung der mündlichen Fachprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7) Die Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Fachprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
Diplom-SozialbetreuerIn
§ 17
Ausbildung
(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 3 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(3) Maximal 200 Praktikumsstunden können in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
(4) Über die Absolvierung des Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
(5) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
§ 18
Diplomprüfung
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die Diplomprüfung ablegt werden. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:
(2) Die Klausurarbeit erfolgt in Form einer fünfstündigen schriftlichen Arbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes. Die Aufgabenstellung ist der zu prüfenden Person schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.
(3) Die Beurteilung der Klausurarbeit hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sind:
(5) Die mündliche Diplomprüfung erfolgt zu einem Themenschwerpunkt, den sich die zu prüfende Person auswählen kann. Der Themenschwerpunkt ist aus einem oder mehreren Modulen des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes zu wählen. Die Prüfungskommission hat zu beurteilen, ob die zu prüfende Person imstande ist, den Themenschwerpunkt auf Grund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und diese vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen. Die mündliche Diplomprüfung ist öffentlich.
(6) Die Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Diplomprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
Anrechnung von Ausbildungsteilen
§ 19
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
(1) Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf Einzelprüfungen in einem theoretischen Ausbildungsfach insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Lehrgang oder Kurs und von der Ablegung der Einzelprüfung.
(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.
(3) Die Direktorin/Der Direktor hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag der/des Auszubildenden über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.
Schlussbestimmungen
§ 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. März 2009, in Kraft. Sie ist von den anerkannten Ausbildungseinrichtungen ab dem der Kundmachung folgenden Lehrgang/Kurs anzuwenden.
§ 21
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20090323_31",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20090323_31",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}